Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Zu Artikel 3 
Ziffer 3 und 
Absatz 2 des 
Gesetzes. 
Zu Artikel 3 
Absatz 3 des 
Gesehzes. 
236 XI. 
3. Auslagen und Lasten, die nur mit steuerfreien Einkommensbezügen verknüpft sind, 
dürfen in keinem Falle in Rechnung gebracht werden. 
88. 
1. Von der Summe des nach den §§ 3 bis 6 berechneten Einkommens darf jeder Steuer- 
pflichtige gemäß Artikel 3 Ziffer 3 des Gesetzes den Jahresbetrag der von ihm nachgewiesener- 
maßen zu entrichtenden Schuldzinsen, soweit dies nach § 4 Absatz 1a und 2 dieser Verord- 
unng nicht bereits geschehen ist, in Abzug bringen. 
2. Zu diesen Schuldzinsen sind nicht nur die nach Artikel 8 des Kapitalrentensteuergesetzes 
abziehbaren Zinsen aus fanst= und unterpfändlich versicherten Kapitalschulden, sondern auch 
die vom Pflichtigen zu entrichtenden Zinsen aus allen sonstigen Schulden zu rechnen. 
3. Zum Nachweis der Verpflichtung zur Zahlung von Schuldzinsen hat der Steuerpflichtige 
auf Verlangen der Steuerveranlagungsbehörden diesen den Betrag der einzelnen Schulden und 
die Gläubiger, sowie die Verträge oder sonstigen Rechtstitel, auf welchen die Schulden beruhen, 
zu bezeichnen, auch die in seinem Besitze befindlichen Urkunden und Schriftstücke, welche über 
die Schuldverhältnisse Aufschluß geben können, insbesondere Quittungen über geleistete Schuld- 
zinszahlungen zur Einsicht vorzuweisen. 
4. Steuerpflichtige, welche gemäß Artikel 5 A I und Artikel 6 Ziffer 1 des Gesetzes nur 
einen Theil ihres Einkommens im Großherzogthum zu versteuern haben, dürfen Schuldzinsen 
hievon nur in dem Verhältniß in Abzug bringen, in welchem nachweislich ihr Gesammtein= 
kommen der badischen Einkommensteuer unterliegt. Diese Steuerpflichtigen haben daher zur 
Begründung ihres Schuldzinsenabzugs auch den Jahresbetrag ihres im Großherzogthum nicht 
steuerbaren Einkommens und ihrer sämmtlichen Schuldzinsen anzugeben und auf Verlangen 
der Steuerveranlagungsbehörden die Richtigkeit auch dieser Angaben nachzuweisen. 
5. Werden die zur Begründung des Schuldzinsenabzugs verlangten Angaben und Nach- 
weise nicht oder nicht in genügender Weise geliefert, so bleiben die betreffenden Schuldzinsen bei 
der Steuerveranlagung außer Betracht. 
6. Wie Schuldzinsen sind am Gesammteinkommen in Abzug zu bringen Auslagen, welche 
mit dem Bezug des Gesammteinkommens zusammenhängen, wie z. B. die Kosten einer Ver- 
mögensverwaltung, ferner privatrechtliche Lasten, welche nicht einem der in den §8 3 bis 6 dieser 
Verordnung bezeichneten Einkommenstheile besonders auferlegt und daher bei diesem abziehbar 
sind, sondern auf dem Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen ruhen, endlich die bei einzelnen 
Einkommensquellen sich ergebenden Ausgabenüberschüsse (§ 19 Absatz 1 dieser Verordnung). 
§5 9. 
1. Für Verluste darf ein Abzug am steuerbaren Einkommen nur insoweit stattsinden, 
als sich solche unter normalen Verhältnissen beim Geschäftsbetrieb ergeben. Verluste anderer 
Art gelten als Verluste am Vermögensstamme und eignen sich deßhalb nicht zum Abzug. 
2. Zu den ebenfalls am steuerbaren Einkommen nicht abziehbaren Verwendungen für 
den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familic gehört außer dem Aufwand für
	        
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