Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

238 XI. 
8 11. 
Zu Artikel 5 A 1. Einen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der 
des Gefetzes Doppelbesteuerung betreffend, hat Jemand an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter 
Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen 
lassen. Sind die Voraussetzungen für den Besitz eines Wohnsitzes in keinem Bundesstaate 
vorhanden, so genügt bei Landes= und sonstigen Reichsangehörigen der nicht bloß vorübergehende 
Aufenthalt im Großherzogthum zur Begründung der Einkommensteuerpflicht. 
2. Angehörige anderer Bundesstaaten, welche im Großherzogthum und außerdem in ihrem 
Heimathstaate einen Wohnsitz haben, sind nur in dem gleichen Umfang, wie die nicht im 
Großherzogthum wohnenden Personen (Artikel 5 A lI des Gesetzes) steuerpflichtig. 
3. Dagegen sind Landesangehörige, welche zugleich in einem andern Bundesstaate staats- 
angehörig sind und in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, sowie Reichsangehörige, die in 
Baden und in einem anderen Staate einen Wohnsitz haben, ohne hier oder dort staatsangehörig 
zu sein, mit ihrem gesammten steuerbaren Einkommen im Großherzogthum steuerpflichtig. Auf 
Ansuchen solcher Steuerpflichtiger kann jedoch im Einvernehmen mit dem andern Staate ein 
billiger Nachlaß an der vollen Steuerpflicht gewährt werden. 
4. Landes= und sonstige Reichsangehörige, welche im Staats= oder Reichsdienste stehen, 
sind mit ihrem gesammten steuerbaren Einkommen steuerpflichtig, wenn sie ihren dienstlichen 
Wohnsitz (d. h. den Ort, wo ihr Amt auszuüben ist) im Großherzogthum haben. 
5. Reichsausländer werden mit ihrem gesammten steuerbaren Einkommen stenerpflichtig, 
wenn sie mindestens ein Jahr lang ununterbrochen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Groß- 
herzogthum haben. Als eine Unterbrechung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes gilt eine vorüber- 
gehende Entfernung von kurzer Dauer aus dem Großherzogthum dann nicht, wenn sie unter 
Umständen erfolgt, die auf die Absicht der Fortsetzung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes im 
Großherzogthum schließen lassen. Die Steuerpflicht ist ohne Rücksicht auf die Dauer des 
Wohnsitzes oder Aufenthaltes begründet, wenn ein Reichsausländer im Großherzogthum eine 
auf Gewinn gerichtete Thätigkeit ausübt. 
6. Weist jedoch ein Reichsausländer nach, daß er gleichzeitig einen Wohnsitz in seinem 
Heimathstaate hat und dort zu einer entsprechenden Steuer herangezogen ist, so ist er nur 
nach Artikel 5 III des Gesetzes steuerpflichtig. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, 
wenn die Besteuerung in einem anderen Staate als dem Heimathstaate stattfindet. 
812. 
Zu Unter dem Ausdruck „Einkommen aus Grundbesitz“ ist das in Geld, Geldeswerth und 
Auuile à4. n Selbstbenützung bestehende Einkommen aus sämmtlichen in Artikel 2 Ziffer 1 des Gesetzes auf- 
Zifter 1 des geführten Einkommensquellen zu verstehen. Zu dem nach Artikel 5 A II steuerbaren Ein- 
Gesetes. kommen gehört daher insbesondere auch dasjenige Einkommen, welches aus land= oder forst- 
wirthschaftlichem Betrieb auf im Großherzogthum gelegenem Grundbesitz gewonnen wird und 
zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Betrieb auf eigenthümlichen oder zur Nutznießung über- 
lassenen oder auf gepachteten Grundstücken stattfindet.
	        
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