Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XI. 241% 
Jahre verflossen sind, für jedes dieser Jahre eine richtig gestellte Steuererklärung einzureichen. 
Er hat hierbei von dem Gesichtspunkte auszugehen, als ob ihm die Reinerträgnisse aus seinem 
Erbtheile vom Todestage des Erblassers an zugeflossen wären. Vermächtnißnehmer fruchttragender 
Sachen oder Rechte haben in gleicher Weise zu verfahren. 
*§ 15. 
Unter dem Ausdruck „Gehalt“ im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung ist aucht Zu Artikel 5, 
Besoldung und feste Vergütung der nicht etatmäßigen Beamten sowie in Geschäftsgebühren, 1 e 
Zählgeldern, ständigen Tagesgebühren bestehendes Einkommen und unter dem Ausdrucke 
„Pension“ auch Ruhegehalt und ständige Sustentation (§ 2 Absatz 5 dieser Verordnung) 
verstanden. 
8 16. 
1. Zu den in Artikel 6 Ziffer 1 des Gesetzes genannten Kassen anderer deutscher Bun- Zu Artikel 6 
desstaaten sind auch die Landeskassen Elsaß-Lothringens zu rechnen. des Gesetes. 
2. Die Gehalte und Pensionen der deutschen Offiziere und Militärbeamten mit Ausnahme 
der Bayerischen sind als aus der Reich -kasse geleistet anzusehen und daher nicht steuerfrei. 
3. Untere Militärbeamte zählen nicht zu den Angehörigen des aktiven Heeres be- 
ziehungsweise den Militärpersonen im Sinne des Artikel 6 Ziffer 3 und 4 des Gesetzes. 
§ 7. 
I. Bei der ersten Veranlagung eines Steuerpflichtigen in einer Gemarkung ist das Zu Artikel 8, 
steuerbare Einkommen zu bemessen nach dem Stande der Einkommensverhältnisse am Tage? 5 wWl 
des Beginnes der Steuerpflicht. Hiernach ist auch die Steuer anzusetzen für die zeit! * setes. " 
vom Beginne der Steuerpflicht bis zum Ende des laufenden Jahres und, falls das Ab= und 
Zuschreiben im laufenden Jahre schon vorüber ist, auch noch bis zum Ende des folgenden Jahres. 
Ist indessen der Steuerpflichtige für diese Zeit bereits in einer anderen Gemarkung zur Ein- 
kommensteuer veranlagt, so wird die Steuer nach dieser Veranlagung angesetzt, vorausgesetzt, daß 
der Steuerpflichtige nicht unter Artikel 15 des Gesetzes fällt und daß nicht die Steuerpflicht zeit- 
weise unterbrochen war. 
II. 1. Eine Veränderung in der Höhe der Veranlagung tritt, von den nach 
Artikel 15 des Gesetzes Steuerpflichtigen abgesehen, nur ein, wenn nach den Verhältnissen des 
Steuerpflichtigen am 1. April eines Jahres das stenerbare Einkommen sich so erhöht oder 
gemindert hat, daß dafür ein anderer Steueranschlag zu bilden ist. Zwischen dem Beginne 
der Steuerpflicht und dem nächstfolgenden 1. April oder zwischen dem 1. April des einen 
und dem 1. April des folgenden Jahres eingetretene, am nächsten 1. April aber nicht mehr 
bestehende Erhöhungen oder Minderungen des steuerbaren Einkommens bleiben außer Betracht. 
2. Erhöht sich das steuerbare Einkommen nach dem Stande der Einkommensverhältnisse 
am 1. April gegen seither um wenigstens 500 Mark und zugleich der Steueranschlag um 
wenigstens ½, so beginnt die Erhöhung der Besteuerung mit dem Monat, seit dessen erstem
	        
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