Zu Artikel 16
des Gesebes.
Zu Artikel 17
des Gesetzes
248 Xl.
4. Die Schullehrer sind nach Artikel 14 des Gesetzes zu veranlagen mit Ausnahme der
Industrie= und Haushaltungslehrerinnen sowie der nach § 94 des Elementarunterrichtsgesetzes
angestellten Lehrer, soweit sie ihre Gehalte aus einer Gemeindekkasse beziehen. Die Stenern
für die den Schuldiensten gewidmeten Grundstücke, Gebäude und Gefälle hat die Schulgemeinde
(vergleiche §§ 6, 54 und 83 des Gesetzes über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 169) zu entrichten.
5. Die evangelischen Ortsgeistlichen haben, soweit sie nach Maßgabe des kirchlichen
Gesetzes über die Verwaltung des evangelischen Pfründvermögens vom 21. Dezember 1881
an Stelle der Erträgnisse ihrer Pfründe eine feste Besoldung aus der Centralpfarrkasse be-
ziehen, neben ihrem sonstigen dienstlichen und außerdienstlichen Einkommen diese Besoldung zu
versteuern und nebstdem die Grund-, Häuser-, Gefäll= und Kapitalrentensteuer vom Pfründ-
vermögen zu entrichten, sofern nicht die Zahlung dieser letzteren Steuern von der Central=
pfarrkasse übernommen wird.
6. In gleicher Weise sind auch die Inhaber sonstiger Pfründen zu behandeln, für welche
eine besondere Verwaltung bestellt ist.
83lI.
1. Der Steuerkommissär oder Schatzungsrath kann dem erwählten Stellvertreter, welcher
eine Steuererklärung mündlich abgibt, aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist eine vom
Pflichtigen auf ihn ausgestellte Privatvollmacht nachzubringen. Kommt der Vertreter dieser
Auflage nicht nach, oder ist die Steuererklärung schriftlich eingereicht worden, so ergeht an
den Steuerpflichtigen, sofern er sich nicht im Reichsauslande oder an unbekannten Orten auf-
hält, die Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist entweder eine Privatvollmacht für
den Vertreter einzureichen oder selbst eine Steuererklärung oder die Versicherung abzugeben,
daß er hierzu nach dem Gesetze nicht verpflichtet sei. Wird dieser Aufforderung keine Folge
geleistet oder unterbleibt sie in zulässiger Weise, so wird der Pflichtige von Amtswegen
veranlagt.
2. Das Verfahren des Absatz 1 soll jedenfalls bei Steuererklärungen über erheblichere
Beträge eingeleitet werden, wenn angenommen werden kann, daß der Steuerpflichtige die
Erklärungen des angeblichen Vertreters nicht anerkennen werde.
8 32.
1. In der Einkommensteuererklärung ist anzugeben:
m. die Gemarkung, in welcher die Steuerpflicht begründet ist;
D#. Name, Stand und Wohnort des Pflichtigen;
c. unter Ordnungszahl 1 bis 4 jeweils in einer Summe in Mark der Jahresbetrag
des unter der betreffenden Ordnungszahl bezeichneten steuerbaren Einkommens, wie
sich derselbe nach den §§ 3 bis 7 und 19 beziehungsweise nach § 14 gegenwärtiger
Verordunng berechnet, also der Jahresbetrag des rohen Einkommens nach Abzug
der zum Erwerb und zur Erhaltung desselben zu bestreitenden Auslagen und der
auf demselben ruhenden Lasten, jedoch — abgesehen von dem Falle des § 4