Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Zu Artikel 16 
des Gesebes. 
Zu Artikel 17 
des Gesetzes 
248 Xl. 
4. Die Schullehrer sind nach Artikel 14 des Gesetzes zu veranlagen mit Ausnahme der 
Industrie= und Haushaltungslehrerinnen sowie der nach § 94 des Elementarunterrichtsgesetzes 
angestellten Lehrer, soweit sie ihre Gehalte aus einer Gemeindekkasse beziehen. Die Stenern 
für die den Schuldiensten gewidmeten Grundstücke, Gebäude und Gefälle hat die Schulgemeinde 
(vergleiche §§ 6, 54 und 83 des Gesetzes über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 169) zu entrichten. 
5. Die evangelischen Ortsgeistlichen haben, soweit sie nach Maßgabe des kirchlichen 
Gesetzes über die Verwaltung des evangelischen Pfründvermögens vom 21. Dezember 1881 
an Stelle der Erträgnisse ihrer Pfründe eine feste Besoldung aus der Centralpfarrkasse be- 
ziehen, neben ihrem sonstigen dienstlichen und außerdienstlichen Einkommen diese Besoldung zu 
versteuern und nebstdem die Grund-, Häuser-, Gefäll= und Kapitalrentensteuer vom Pfründ- 
vermögen zu entrichten, sofern nicht die Zahlung dieser letzteren Steuern von der Central= 
pfarrkasse übernommen wird. 
6. In gleicher Weise sind auch die Inhaber sonstiger Pfründen zu behandeln, für welche 
eine besondere Verwaltung bestellt ist. 
83lI. 
1. Der Steuerkommissär oder Schatzungsrath kann dem erwählten Stellvertreter, welcher 
eine Steuererklärung mündlich abgibt, aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist eine vom 
Pflichtigen auf ihn ausgestellte Privatvollmacht nachzubringen. Kommt der Vertreter dieser 
Auflage nicht nach, oder ist die Steuererklärung schriftlich eingereicht worden, so ergeht an 
den Steuerpflichtigen, sofern er sich nicht im Reichsauslande oder an unbekannten Orten auf- 
hält, die Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist entweder eine Privatvollmacht für 
den Vertreter einzureichen oder selbst eine Steuererklärung oder die Versicherung abzugeben, 
daß er hierzu nach dem Gesetze nicht verpflichtet sei. Wird dieser Aufforderung keine Folge 
geleistet oder unterbleibt sie in zulässiger Weise, so wird der Pflichtige von Amtswegen 
veranlagt. 
2. Das Verfahren des Absatz 1 soll jedenfalls bei Steuererklärungen über erheblichere 
Beträge eingeleitet werden, wenn angenommen werden kann, daß der Steuerpflichtige die 
Erklärungen des angeblichen Vertreters nicht anerkennen werde. 
8 32. 
1. In der Einkommensteuererklärung ist anzugeben: 
m. die Gemarkung, in welcher die Steuerpflicht begründet ist; 
D#. Name, Stand und Wohnort des Pflichtigen; 
c. unter Ordnungszahl 1 bis 4 jeweils in einer Summe in Mark der Jahresbetrag 
des unter der betreffenden Ordnungszahl bezeichneten steuerbaren Einkommens, wie 
sich derselbe nach den §§ 3 bis 7 und 19 beziehungsweise nach § 14 gegenwärtiger 
Verordunng berechnet, also der Jahresbetrag des rohen Einkommens nach Abzug 
der zum Erwerb und zur Erhaltung desselben zu bestreitenden Auslagen und der 
auf demselben ruhenden Lasten, jedoch — abgesehen von dem Falle des § 4
	        
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