XI. 253
Artikel 19 beginnt die Verjährung der Strafverfolgung mit Ablauf der den Erben ee. ein—
geräumten sechsmonatlichen Frist.
5. Bei Verfehlungen, welche sich als Ordnungsvergehen (Artikel 24 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes) darstellen, wird die Bestrafung durch den Ablauf eines, in gleicher Weise zu
berechnenden Jahres ausgeschlossen.
6. Der Steuernachtrag, welchen Erben und Wittwen nach Artikel 19 des Gesetzes
zu zahlen haben, berechnet sich stets und somit auch in den Straffällen der Artikel 23 und 24
des Gesetzes auf den doppelten Betrag der Steuer, welche von dem Erblasser in den seinem
Todestage unmittelbar vorausgegangenen fünf Jahren zu entrichten gewesen wäre.
7. Dagegen ist bei der Strafausmessung nur der einfache Betrag der nachzuzahlenden
Steuer als der hinterzogene Steuerbetrag zu behandeln.
8. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Arrikel 19 des Gesetzes ist die verwirkte Strafe
gegen Jeden, dem eine Verpflichtung zur Anmeldung oblag, zu erkennen, und zwar bildet,
wenn die Defrandationsstrafe auszusprechen ist, die ganze von dem Erblasser vorenthaltene
Steuerschuldigkeit ohne Rücksicht auf die Größe des Erbtheils des zu Bestrafenden die Grund-
lage für die Berechnung der Strafe.
9. Die in Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes angedrohte Strafe, sowie die Ordnungsstrafe
des Artikels 24 ist im Hinblick auf § 1 Absatz 2 und § 27 des Strafgesetzbuchs jeweils
mindestens im Betrag von 3 Mark auszusprechen, sofern nicht in den Fällen des Artikel 2.1
Absatz 1 die Defraudationsstrafe weniger betragen würde.
10. Die Ordnungsstrafe des Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes ist auch gegen diejenigen
Stenerpflichtigen zu erkennen, welche die ihnen nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes obliegenden
Angaben nicht in der dort bestimmten Frist oder in wahrheitswidriger Weise erstatten, sowie
gegen diejenigen, welche der Verpflichtung zur Anmeldung der Hilfspersonen nicht oder nicht
rechtzeitig oder nicht richtig nachkommen (Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes).
11. Gleichzeitig ist denselben die nicht oder zu wenig entrichtete Steuer nach den im Absatz
2 und 3 beziehungsweise § 37 gegebenen Vorschriften in Ansatz zu bringen.
Uebergangsbestimmungen.
839.
1. Reichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende Besteuerung in
ihrem Heimathstaate nachweisen zu können, im Großherzogthum lediglich wegen ihres inlän—
dischen Wohnsitzes besteuert werden, sind verpflichtet, beim Ab- und Zuschreiben im Jahre 1901
in einer Einkommensteuererklärung ihr aus reichsinländischen und aus reichsausländischen
Bezugsquellen fließendes Einkommen nach dem Stande der Verhältnisse am 1. April 1901
getrennt anzugeben.
2. Die Besteuerung des aus reichsausländischen Bezugsquellen fließenden Einkommens
beginnt in den Fällen des Absatz 1 erst mit dem 1. Jannar 1902; bis zu diesem Zeitpunkte
richtet sich die Besteuerung nach den bisherigen Vorschriften. Haben jedoch solche Reichsaus-
länder ihren Wohnsitz im Großherzogthum erst nach dem 1. Jannar 1901 begründet, so
7.