Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

254 XI. 
werden sie zwar für 1901 nach den bisher geltenden Bestimmungen besteuert, sind aber für 
1902 erst vom Beginne desjenigen Kalendermonats an zu veranlagen, mit welchem ihre Stener- 
pflicht nach den neuen Bestimmungen des Artikel 5 A I Ziffer 2 und Artikel 8 Absatz 1 des 
Gesetzes beginnt. 
3. Sind Reichsausländer im Großherzogthum lediglich wegen ihres inländischen Auf- 
enthaltes zu besteuern, so beginnt ihre Steuerpflicht erst mit Ablauf eines Jahres, keinen- 
falls aber vor dem 1. Januar 1902. Diese Personen sind zur Abgabe einer Steuererklärung 
im Jahre 1901 nicht verpflichtet. 
4. Die Veranlagung der Reichsausländer, welche im Großherzogthum eine auf Gewinn 
gerichtete Thätigkeit ausüben, sowie derjeuigen, welche ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder Aufent- 
halt steuerpflichtig sind, vollzieht sich beim Ab= und Zuschreiben im Jahr 1901 in gleicher 
Weise, wie diejenige der Reichsangehörigen. 
8 40. 
1. Die nach Artikel 5 B des Gesetzes seither steuerpflichtigen Gesellschaften haben beim 
Ab= und Zuschreiben 1901 je zwei Einkommensteuererkärungen abzugeben, eine — behufs Fest- 
stellung eines etwaigen Stenernachtrags oder Abgangs für 1901 — nach den seitherigen 
Bestimmungen und nach dem Ergebniß der drei letzten Geschäftsjahre, die andere für 1902 
nach den neuen Bestimmungen und nach dem Ergebniß des letzten Geschäftsjahres. 
2. Eine solche Steuererklärung für 1902 haben auch die Gewerkschaften, Gesellschaften 
m. b. H. und die Konsumvereine, soweit diese nicht auch künftig steuerfrei sind, einzureichen. 
3. Wer — außer im Fall des Absatz 1 — beim nächsten Ab= und Zuschreiben eine 
Steuererklärung abzugeben hat, hat diese lediglich nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes 
und demgemäß, sofern es sich um wandelbare Bezüge handelt, nach dem Ergebniß des Kalender- 
jahres 1900 oder des letzten Geschäftsjahres aufzustellen. Erhöht oder vermindert sich nach 
dieser Erklärung der Steueranschlag um mehr als 25 Prozent, so ist Nachtrag oder Abgang 
für 1901 oder die frühere Zeit anzusetzen. Sofern jedoch der Steuerpflichtige es vorzieht, nach 
Absatz 1 behandelt zu werden, hat er zu diesem Behufe die dort vorgeschriebenen zwei Steuer- 
erklärungen einzureichen. 
8 41. 
Nicht unter Artikel 15 des Gesetzes fallende nach dem 1. April 1901 neu zugehende 
Steuerpflichtige können im Jahre 1901 eine Steuererklärung für 1901 und 1902 nach dem 
Stande ihrer Einkommensverhältnisse am Tage des Beginnes ihrer Steuerpflicht abgeben. 
12. 
Die Großherzogliche Steuerdirektion ist mit dem weiteren Vollzuge beauftragt. 
Karlsruhe, den 6. Februar 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Buchenberger. van Trinnne 
dt. Trippel.
	        
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