Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XI. 259 
Formular II. Prot.Tab. Il O.c8. . .. 
Kataster-O.-. 
Gemarkung, in welcher die Steuerpflicht begründet ist: 
Einkommensteuer Erklärung. 
Name, Stand und Wohnort des Pflichtigen: 
bezieht in Geld, Geldeswerth und Selbstben ung nach dem Stande seiner Einkommens- 
verhältnisse am 1. April d. J. folgendes Einkommen: 
  
1. Aus im Großherzogthum — in= oder außerhalb der Gemarkung — gelegenen Grund- LTahres- 
stücken und Gebäuden, aus auf solchen Liegenschaften ruhenden Grundrechten eirag. 
und Grundgefällen, sowie aus im Großherzogthum betriebener Land= und Forst- Mark 
wirthschaft . . 
2 Aus im Großherzogthum betriebenen Gewerben, einschließlich von Handel und Bergbau-) 
Aus öffentlichem oder privatem Dien st verhältniß, aus wissenschaftlichem oder künst- 
lerischem Beruf oder irgend anderer nicht schon unter Ziffer 1 und 2 begriffenen 
Art von auf Gewinn gerichteter Thätigkeit") 
4. Aus Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen 
5. Summe von Ziffer 1 bis 4 
6 Hievon gehen ab für Schuldzinsen? u. s. w. 
7. Steuerbares Einkommen 
8. Monat, seit dessen erstem Tage die Erhöhn ng oder Minderung des steuerbaren 
« Jahreseinkommens auf den unter ü 7 angegebenen Betrag in vollem Umfang 
andauert"“) · 90. 
Der Unterzeichnete versichert hiermit nach bestn Wissen und Gewissen, daß vorstehende Steuer- 
erklärung einschließlich der Angaben auf der Rückseite der Erklärung nach den Bestimmungen des Ein- 
kommensteuergesetzes getreu und vollständig aufgestellt ist. 
, den ten .190. 
Unterschrift: 
Wohnung: 
Religionsbekenntniß des Pflichtigen:. .. 
Bei verheiratheten Pflichtigen auch des anderen Chegatten: 
*) Anmerkung zu Zifsser 2 und 3. Sosern es nicht schon aus der Standesbezeichnung des Steuerpflichtigen 
am Eingange hervorgeht, zu Zisfer 2 anzugeben, aus welchen Gewerben, und zu Ziffer 3, aus welchem Dienstverhältniß, 
welchem Beruf oder welcher T das angemeldete Einkommen herrühr 
»*) Anmerkung z er 8. Eine Angabe ist hier nur zu machen, wenn der Steueranschlag für das unter 
Ziffer 7 angegebene kurg ne Zünsene sich gegenüber dam Steueranschlag des vom Pflichtigen in der Gemarkung seither 
versteuerten #W#ememens um mindestens, ½ und zugleich das Eintenenern um mindestens 500 Mark erhöht oder mindert, ferner 
wenn gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes ween einer Einkommensminderung um weniger als 500 Mark, die eine Er- 
mäßigung des Steueranschlags um Wixn2 zur Folge hat, Steuerrückersatz beansprucht wird; kann nicht sestgestellt 
werden, von welchem früheren Monat an die Eintemune Erhöhung oder Minderung in vollem Umfange und in nachhaltiger 
Weise andauert, so ist der April des laufenden Jahres als der maßgebende Monat zu zerichen e Nücsseiten 
iehe Rückseite! 
  
  
  
  
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901.
	        
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