Zu Artikel 8
und 9 des
Gesehes.
264 XI.
er bezüglich dieses Theils seines Geschäftsbetriebes unter allen Umständen im vollen Umfang
gewerbsteuerpflichtig.
2. Nachdem das gesammte Betriebskapital eines der Gewerbsteuer unterliegenden
Vorschuß= oder Kreditvereins nach den Vorschriften dieser Verordnung ermittelt ist, wird es
halbirt und, sofern die Hälfte gegebenenfalls nach Zurechnung des nach Absatz 1 voll
steuerpflichtigen Betriebskapitals # nicht bereits auf eine durch hundert theilbare Summe
lautet, auf die nächst niedere durch hundert theilbare Zahl abgerundet.
* 5.
1. Unter dem mittleren Werthe der Betriebskapitalien (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes)
ist der mittlere Kaufwerth, d. h. der Anschlag zu verstehen, welchen die in Frage kommenden
Bestandtheile des Betriebskapitals erhalten würden, wenn sie zu der für die Einschätzung
maßgebenden Zeit mit der gesammten Gewerbsunternehmung zum Zwecke des Fortbetriebes
der letzteren und unter normalen Verhältnissen zum Verkaufe gebracht würden.
2. Der mittlere Jahresstand des Betriebskapitals (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes)
ist zu bemessen bei Gewerbsteuerpflichtigen, die als solche in der Gemarkung uoch nicht ver-
anlagt sind, nach dem Stande der Verhältnisse zur Zeit des Beginnes der Steuerpflicht, bei
bereits veranlagten nach dem Stande der Verhältnisse am 1. April des Jahres, in welchem
ihre anderweitige Veranlagung zu erfolgen hat.
3. Bei Bemessung des Betriebskapitals von Unternehmungen, die Geschäftsbücher führen,
ist Artikel 9 des Gesetzes mit der Maßgabe zu beachten, daß eine höhere Bewerthung der
Betriebskapitalbestandtheile als mit den Werthen der letzten Bilanz in allen Fällen, in welchen
dies nach den Verhältnissen begründet ist, einzutreten hat. Jusbesondere hat dies dann zu
geschehen, wenn die bilanzmäßigen Werthe der einzelnen Betriebskapitalbestandtheile in Folge
weitgehender Abschreibungen und dergleichen unter ihren mittleren Werth (Absatz 1) herab-
gesunken sind.
. Bei Feststellung der im Absatz 2 des Artikels 8 erwähnten untersten Grenze für die
Steuerpflichtigkeit der Betriebskapitalien (700 Mark) sind dieselben gleichfalls mit ihrem
mittleren Werthe und nach mittlerem Jahresstand in Anschlag zu bringen. Es sind hierbei
und ebenso behufs der Abrundung der Betriebskapitalanschläge auf die nächst niedrige durch
hundert theilbare Zahl stets alle Betriebskapitalien beziehungsweise Betriebskapi dt
zusammenzurechnen, welche ein und derselbe Pflichtige gemäß Artikel 17 des Gesetzes in einer
und derselben Gemarkung zu versteuern hat.
5. Unter Bruttoeinnahme an Prämien ist bei allen Versicherungsgesellschaften die volle
Solleinnahme au tarifmäßigen Prämien ohne jeden Abzug, also auch ohne Abzug der den
Versicherten in Form von Dividenden und dergleichen zukommenden Ueberschüsse zu verstehen.
6. Der Steueranschlag des Betriebskapitals von Saisongeschäften ist nach dessen mittlerem
Stande während der Dauer des Betriebes zu bemessen: eine Abschreibung oder Abgangs-
berechnung wegen der regelmäßigen Geschäftspausen findel nicht statt.