Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XI. 269 
  
Anlage. 
Gemarkung, in welcher die 
Steuerpflicht begründet ist: 
— u 
Gewerbsteuer-Erklärung. 
Name:: 
Firma: 
Wohnort: 
1 2. 3. 
Mittlerer Werth 
des 
- Betricböekapitalö Monat, 
Bezeichnung jeder einzelnen mit dessen erstem Tage 
der Unternehmung a. die Steuerpflicht hiunt 
* e 
einzelnen Gewerbsunternehmungen. laut Entzifferung b. die Erhöhung oder Minderung der Be- 
auf der 9 
Rückseite) steuerung einzutreten hat.“") 
  
  
  
Der Unterzeichnete versich ert hiemit nach bestem Wissen und Gewissen, daß vorstehende Steuer- 
erklärung einschließlich der Angaben auf der Rückseite nach den Bestimmungen des Gewerbsteuer- 
gesetzes getreu und vollständig aufsgestellt ist. 
#km den ten 19 
Unterschrift: 
Wohnung: 
*) Der mittlere Werth des Betriebskapitals ist nach dem mittleren Jahresstande anzugeben. 
Hiebei ist maßgebend 
bei Steuerpflichtigen, welche in der Gemarkung noch nicht zur Gewerbsteuer veranlagt sind: 
der Stand der Geschäftsverhältnisse zur Zeit des Beginns der Steuerpflicht:; 
bei bereits zur Gewerbsteuer Veranlagten: 
der Stand der Geschäftsverhältnisse am 1. April des laufenden Jahres. 
**) In Spalte 3 haben anzugeben: 
zu a. Steuerpflichtige, welche in der Gemarkung noch nicht zur Gewerbsteuer veranlagt sind: 
den auf den Beginn eines steuerbaren Geschäftsbetriebs nächstsolgenden Monat; 
zu b. zur Gewerbsteuer bereits Veranlagle, deren Steuerkapital nach den Angaben in Spalte 2 sich 
gegenüber dem bisher von ihnen versteuerten Steuerkapital um mehr als 25 Prozent erhöht oder mindert: 
den Monat, seit dessen erstem Tage das steuerbare Betriebskapital im Ganzen mindestens schon so 
viel oder (bei einer Verminderung) höchstens noch so viel beträgt, als der neuen Veranlagung zu 
Grunde zu legen ist. Kann dieser Monat nicht festgestellt werden, so ist der April laufenden 
Jahres als der maßgebende Monat zu bezeichnen. 
" Siebe Rückseite! 
  
  
 
	        
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