XII.
Verordunng.
E
—
(Vom 15. März 1901.)
Die Einführung eines Lesebuchs für Fortbildungsschulen betreffend.
Auf Antrag des Oberschulraths wird verordnet wie folgt:
* 1.
Der Gebrauch des unter Leitung des Großherzoglichen Oberschulraths bearbeiteten Lese-
buchs für Fortbildungsschulen (Druck und Verlag von J. H. Geiger in Lahr) ist für die
Fortbildungsschulen des Großherzogthums vom Beginn des neuen Schuljahres — Ostern dieses
Jahres — ab verbindlich.
* 2.
Der Oberschulrath wird mit dem Vollzuge dieser Anordnung beauftragt.
Karlsruhe, den 15. März 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vdt. E. Deimling.
Bekanntmachung.
Vom 1I. März 1901.)
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, hier Vorspannvergütungssätze betreffend.
Aus der im Centralblatt für das Deutsche Reich von 1901 Seite 48 und ff. enthaltenen
Bekanntmachung des Reichskanzlers bringen wir Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß.
Karlsruhe, den 11. März 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Heil. V kl. Dr. Paul.
Der Bundesrath hat auf Grund des § 9 Nr. 1 des Naturalleistungsgesetzes (Reichsgesetz-
blatt 1898 Seite 361) beschlossen, daß vom 1. April 1901 ab die Vergütung für Vorspann
auf Grund des nachstehenden Tarifs der Vorspannvergütungssätze und nach Maßgabe der zu-
gehörigen Klasseneintheilung der Lieferungsverbäude erfolgt.
Berlin, den 25. Februar 1901.
Der Reichskanzler.
J. V. gez.: Graf von Posadowsky.