III. 25
Anlage C (zu 8§ 6 u. 18).
Bestimmungen
über die
Beschaffenheit und Auswahl der Mobilmachungepferde.
1. Eintheilung in Klassen.
a. Reitpferde 1: bestimmt für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feldartillerie.
. Reitpferde II: bestimmt für die übrigen Waffen und Formationen, für Sanitäts-
offiziere und Beamte.
Zugpferde I: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infanterie-Munitions=
kolonnen, die Infanterie-Patronenwagen und die Krankenwagen der Sanitäts-Detachements.
d. Zugpferde II: bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains.
c. Besonders schwere Zugpferde:) bestimmt für Fußartillerie= und Ingenieurformationen,
sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen.
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2. Maßfestsetzungen.
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen.
Mindestmaß für Kürassierpfere 1,62 m,
« »dieübrigenReitpfcrdel. 1,57 m,
» „ „ Reitpferde 11 1,55 m,
„ „ Zugpferde 1 und 11 .1),57 m,
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls ein zestellt werden, wenn sie sonst den
Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und Reitpferden II kann
dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden.
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben.
3. Alter.
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den
Kriegsdienst.
Kaltblüter sind oft schon mit 3 Jahren vollständig entwickelt und brauchbar.
*) Zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten im Schritt geeignet