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XIII.
des II. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung von Unterfranken und
Aschaffenburg in Würzburg, für den Bezirk des II|. Armeekorps der Präsident der
Königlichen Regierung von Mittelfranken in Ausbach.“
89.
Im zweiten Absatze der Ziffer 1 fällt das Wort „keine“ fort.
Als Ziffer 4 tritt hinzu:
„4. Auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche den Berech-
tigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erworben haben, finden die für Ein-
jährig-Freiwillige gegebenen Bestimmungen Anwendung."
8 21.
Im zweiten Absatze der Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt:
„Der Aushebung zum aktiven Dienste sind sie nach Maßgabe des 8 36, 4
Absatz 2 unterworfen.“
8 26.
Der erste Absatz der Ziffer 3 erhält folgenden Zusatz:
„Sie können auch durch Vermittelung der Behörde des näheren Bezirkes sich
zur Stammrolle melden und zugleich ihre Ueberweisung herbeiführen lassen. In dem
Bezirke, dem sie überwiesen sind, bleiben sie gestellungspflichtig, wenn nicht eine Ueber-
weisung an einen anderen Bezirk stattfindet (8§ 25, 9 und 47, 8)."“
g 29.
Der erste und zweite Absatz der Ziffer 7 lauten:
„Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht aus-
drücklich vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter
Instanz bis zum dritten Militärpflichtjahre verfügt werden. Ferner kann die Ersatz=
behörde dritter Instanz Zurückstellungen der zum einjährig-freiwilligen Dienste Berech-
tigten über die in Ziffer 4% rwähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der Regel von
Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober des neunten Militärpflichtjahrs genehmigen.
Zurückstellungen Militärpflichtiger über die im Absatz 1 sowie die in Ziffer 3
und 4 a und b erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von der Ministerial-
instanz genehmigt werden."
§ 42.
Im zweiten Absatze der Ziffer 2 werden die Worte „die aktiven Aerzte der Marine“
ersetzt durch die Worte:
„die aus dienstlicher Veranlassung im Auslande befindlichen aktiven Aerzte der Armee
und Marine“.