Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XIII. 279 
„oder auch zu fünf= oder sechsjährigem aktiven Dienste in letztere“. 
In Ziffer 6 werden die Worte „zu zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem 
Dienst"“ ersetzt durch die Worte: 
„zu einjährig= (§§ 9 und 88), zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem 
Dienste, von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste“. 
In Ziffer 7 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt: 
„beziehungsweise bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“. 
§ 86. 
In Ziffer 1 tritt hinter das Wort „benachrichtigen“ ein „7)“ und an den Schluß der 
Seite folgende Anmerkung: 
„“) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der Meldescheine, auf deren 
Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag und die Dauer der Dienstzeit 
— 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre — zu vermerken ist. Der Vermerk ist handschriftlich 
zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen."“ 
Der zweite Absatz der Ziffer 1 fällt fort. 
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt: 
öbeziehungsweise bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“. 
In Ziffer 5 werden die Worte „zu zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienst“ ersetzt 
durch die Worte: 
„zu ein-, zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienste, beziehungsweise von Marine- 
Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste". 
8 89. Wun 
Im Eingange der Ziffer 4h wird für „die Einwilligung“ gesetzt: n* 
„die nach Muster 17 „ ertheilte Einwilligung“. Erklärung des 
gesetlichen 
§ 90. Vertreters zu 
In Ziffer 2e wird für „Entlassungsprüfung“: „Reifeprüfung" gesetzt. dem Diemt- 
Der Ziffer 4 tritt als zweiter Absatz hinzu: Einjährig- 
„Das Gleiche gilt von Reifezeugnissen der unter Ziffer 26 fallenden Progym= Freiwiliger. 
nasien, Real-Progymnasien und Realschulen.“ 
Ziffer 7 lautet: 
„Der Reichskanzler ist ermächtigt'), in besonderen Fällen ausnahmsweise den 
Zeugnissen ausländischer Lehranstalten, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen 
für den einjährig-freiwilligen Dienst gleichwerthig erscheinen, die Bedeutung solcher 
Zeugnisse beizulegen.“ 
§ 93. 
Im ersten Absatze der Ziffer 6 wird zwischen den Worten „der“ und „Ministerial- 
instanz“ eingefügt: 
„Ersatzbehörde dritter Instanz oder der“
	        
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