Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

280 XIII. 
In Ziffer 8 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatze folgender Absatz eingefügt: 
„Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulanits sind in diesem Falle nur 
zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Volks- 
schullehrer, welche aus Mangel an Mitteln von dem erworbenen Berechtigungsscheine 
zum einjährig-freiwilligen Dienste später keinen Gebrauch machen können“. 
Im ersten Absatze der Ziffer 9 fällt der letzte Satz fort. 
Als dritter Absatz tritt dieser Ziffer hinzu: 
„Bei Seesteuerleuten und bei den in die Marine eingestellten Berechtigten tritt 
hierbei der zuständige (§ 93, 8 Absatz 1) Marinestations-Chef an die Stelle des 
kommandirenden Generals des Armeekorps (8 2, 3).“ 
8 91. 
In Ziffer 8d lauten unter bl, die Eingangsworte: 
„bb) Dieselben werden für tauglich nicht erachtet;“. 
In Ziffer 9 wird zwischen dem zweiten und dritten Absate folgender Absatz eingefügt: 
„Bei der Meldung von Freiwilligen zum Eintritt in die Marine tritt hierbei an 
die Stelle des Generalkommandos der zuständige Marinestations-Chef.“ 
Ziffer 10 c lautet: 
„Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung des Berechtigungsscheins, auf 
dessen Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag zu vermerken ist. Der 
Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen."“ 
§ 116. 
Der vierte Absatz der Ziffer 1 lautet: 
„Uebungen von Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen 
zur Landwehr versetzt werden, müssen am 1. November des vorangehenden Jahres 
beendet sein."“ 
Der dritte Absatz der Ziffer 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Für das dienstpflichtige Personal des Kaiserlichen Kanglamts in Kiel und der 
ihm unterstehenden Stellen stellt der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts die Be- 
scheinigung der Unabkömmlichkeit aus.“ 
Muster 6. 
Hinter Spalte 11 „Größe Brustumfang“ wird eine Spalte 12 „Gewicht — Seh- 
schärfe“ eingefügt. Die bisherigen Spalten 12 bis 16 erhalten die Bezeichnung 13 bis 17. 
In der Anmerkung 2 wird für „11—.16“: „11.—17"“ gesetzt. Hinter Anmerkung 3 
wird als Anmerkung 4 eingefügt: 
„4. Das Gewicht der Militärpflichtigen ist bei den im § 5, Ze und f der Heer- 
ordnung bezeichneten Mannschaften durch die Ersatzkommission, bei Umbestimmungen
	        
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