Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XIII. 283 
ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte 
die in dem vorstehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, 
sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der 
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. 
Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des 
gesetzlichen Vertreters.“ 
Anlage 2. 
Im zweiten Absatze des 8 1 wird am Schlusse hinzugefügt: 
„An Stelle des Englischen darf bei einzelnen durch den Reichskanzler bestimmten 
Prüfungskommissionen das Russische treten.“)“ 
An den Schluß der Seite tritt die Anmerkung: 
„*) Findet bei der für die Prüfung örtlich zuständigen Prüfungskommission eine 
Prüfung im Russischen nicht statt, so darf diese dem Prüfling auf seinen Antrag 
gestatten, sich der Prüfung im Russischen bei einer der dazu bestimmten Prüfungs- 
kommissionen zu unterziehen. Letztere ist alsdann entsprechend in Kenntniß zu setzen 
und hat nach bewirkter Prüfung im Russischen das Ergebniß unter Uebersendung der 
schriftlichen Prüfungsarbeiten der örtlich zuständigen Kommission behufs Berücksichtigung 
bei der Entscheidung mitzutheilen.“ 
Der dritte Absatz des § 2 a lautet: 
„In den neueren Fremdsprachen (Französisch, Englisch oder statt des Letzteren 
Russisch) wird erfordert: neben richtiger Aussprache und Kenntniß der wichtigeren 
grammatikalischen Regeln die Fähigkeit, prosaische Schriften von mittlerer Schwierigkeit 
(im Französischen beispielsweise Voltaire'’s Charles XII, Barthalémy's voyage du 
jeune Anarcharsis, Fénlon's Télémaquc, Michand's histoirc des croisades, 
Ségur's hbistoire universelle, Plötz chrestomathie und dergleichen; im Englischen 
beispielsweise Goldsmith's Vicar ot Wakesicld, Walter Scott's tales of a grandtather, 
W. Irving's sketchbook und dergleichen; im Russischen beispielsweise Gontscharow's 
Fregatte Pallas, Tolstoy's Ein Ueberfall — Sonderausgabe Berlin bei Bath —, 
Solojow's Geschichte Peters des Großen, Garschin's Erinnerungen des Gemeinen 
Iwanow — Sonderausgaben Sondershausen bei Eupel — und dergleichen) mit 
einiger Leichtigkeit und Sicherheit in gebildeter Sprache zu übersetzen, auch ein deutsches, 
leichtes Thema ohne erhebliche Verstöße gegen die Orthographic, Wortstellung und 
Sätzbildung in das Französische, Englische oder Russische zu übertragen.“ 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Larlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 42
	        
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