Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

26 III. 
4. Ungeeignetes Material. 
Hengste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, 
alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst untauglich machenden 
Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähe, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Stein- 
gallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht 
genommen, einäugige zu Zugpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung 
und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein bekundet, 
oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute 
nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
5. Auswahl. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß erstere 
dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein oder der andere 
unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen 
würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann. 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet der letzte 
Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach 
den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels 
oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückforderung 
des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach 
den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nach- 
zuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewähr- 
leistung in Kraft.
	        
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