XIV. 287
In engen Straßen, beim Umwenden und Einbiegen in andere Straßen, auch sonst beim
Durchfahren scharfer Krümmungen und überall bei dichtem Verkehr sowie bei starkem Nebel
muß die Fahrgeschwindigkeit derart ermäßigt werden, daß sofortiges Anhalten möglich ist.
In keinem Falle darf die Fahrgeschwindigkeit innerhalb der Ortschaften und auf belebten
Straßen 12 km und außerhalb der Ortschaften bei freier Bahn 30 km in der Stunde
überschreiten.
88.
So oft es nöthig ist, um Gefährdungen oder Beschädigungen Dritter zu verhüten, hat
der Führer mit der Huppe ein Warnungszeichen abzugeben.
89.
Das Bezirksamt kann jederzeit auf Kosten des Besitzers eine Untersuchung darüber an—
stellen, ob ein Motorfahrzeug den Anforderungen der §8 2 und 3 dieser Verordnung entspricht.
Motorfahrzeuge, welche den Bestimmungen dieser Verordnung nicht genügen, können
durch das Bezirksamt vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden.
Ebenso kann die Verwendung eines Motorfahrzeugs überhaupt oder auf bestimmten Wegen
untersagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch dasselbe die Fahrbahn der
Wege in einem über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehenden Maße beschädigt würde.
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche sich wiederholt eine Verfehlung gegen
die Vorschriften dieser Verordnung haben zu Schulden kommen lassen, kann die selbständige
Führung eines Motorfahrzeugs vom Bezirksamt dauernd oder zeitweise untersagt werden.
8 10.
Eine besondere Erlaubniß des Ministeriums des Innern ist erforderlich:
1. zur Inbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, dessen Gewicht bei voller Belastung 4000
Kilogramm übersteigt,
2. zur Inbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, welches dazu bestimmt ist, andere Wagen
fortzubewegen. Ausgenommen sind die Motorfahrräder, welche Anhängewagen mit
einem Gewicht von nicht mehr als 200 Kilogramm befördern.
Dem einzureichenden Gesuch sind Beschreibung und Zeichnungen des Fahrzeugs beizulegen
und in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher Straße etwa ein regelmäßiger Fahr-
betrieb eingeführt werden soll.
Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege durch den Fahrbetrieb
berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der betreffenden Gemeinde= beziehungs-
weise Kreisbehörde ertheilt.
§ 11.
Wenn auf öffentlichen Wegen Wettfahrten mit Motorfahrzeugen veranstaltet werden sollen, so
ist die Genehmigung des Bezirksamts und, wenn die Wettfahrten sich über die Grenzen eines
Amtsbezirks erstrecken, die Genehmigung des Ministeriums des Innern nachzusuchen. Bei Wett-
fahrten, bei welchen eine Ueberschreitung der Geschwindigkeit von 30 km zugelassen wird, kann
der Rennleitung die Ueberwachung der Straßen, besonders an gefährlichen Stellen, sowie die
Sorge für Verlangsamung der Fahrt in bewohnten Ortschaften, zur Pflicht gemacht werden.