Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

288 XIV. 
8 12. 
Durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift oder durch Verfügung der Bezirks= oder 
Ortspolizeibehörde kann der Verkehr von Motorfahrzeugen auf einzelnen Straßen, Plätzen 
und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein 
bestimmtes Maß herabgesetzt werden. 
Diese Vorschriften oder Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen und, sofern sie 
dauernde Giltigkeit haben, an den betreffenden Straßen u. s. w. anzuschlagen. 
8 13. 
Die Bezirksämter sind ermächtigt, aus besonderen Aulässen von den Vorschriften dieser 
Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen. 
8 14. 
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Mai d. J. in Kraft und findet auch auf solche 
Motorfahrzeuge, zu deren Verwendung auf öffentlichen Wegen und Plätzen des Landes früher 
eine Genehmigung auf Grund des § 20 der Straßenpolizeiordnung vom 12. Mai 1882 er- 
theilt worden ist, mit der Maßgabe Anwendung, daß den Besitzern, welche diese Genehmigung 
für ihre Person erwirkt haben, die Erstattung der in § 4 vorgeschriebenen Anzeige von der 
Invetriebsetzung eines Motorfahrzeugs erlassen wird und im Uebrigen die Bedingungen, an 
welche diese Genehmigung geknüpft wurde, durch die Vorschriften dieser Verordnung ersetzt werden. 
Karlsruhe, den 26. März 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Vat. Fr. Wielandt. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 29. März 1901.) 
Die Ein= und Durchfuhr von Vieh aus der Schweiz betreffend 
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Bezirk Rheinfelden 
ausgebrochen ist, wird zum Schutze gegen die Einschleppung dieser Seuche die Einfuhr von 
lebenden und todten Klauenthieren, frischem Fleisch, Milch, Häuten, Klauen, Dünger, Heu, 
Stroh und anderen Futtermitteln aus diesem Bezirk auf Grund des § 7 des Reichsvieh- 
seuchengesetzes bis auf Weiteres verboten und dieses Verbot auch auf Klauenthiere, welche 
aus dem Bezirk Rheinfelden kommend, im kleinen Grenzverkehr die Zollstellen Rheinfelden- 
Grenzacherhorn passieren, ausgedehnt. 
Gleichzeitig wird auf Grund des § 20 des Reichsviehseuchengesetzes und § 90 des Polizei- 
strafgesetzbuchs der kleine Grenzverkehr mit Klauenthieren aus den Amtsbezirken Lörrach 
und Säckingen über die Zollstellen der genannten Strecke untersagt. 
Karlsruhe, den 29. März 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Vdt. Dr. Bartning. 
Druck und Verlag von Malsch 1 Vogel in Karlsruhe. 
 
	        
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