Nr. XV. 280
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 10. April 1901.
Inhalt.
Verordnung: Des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: den Betrieb der Kleinbahnen betreffend.
Verordnung.
Den Betrieb der Kleinbahnen betreffend.
Auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1900, das Genehmigungsverfahren bei Eisen-
bahnanlagen betreffend, sowie auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs und
der §§ 108 Ziffer 5 und 157 des Polizeistrafgesetzbuchs wird im Einverständniß mit dem
Großherzoglichen Ministerium des Innern für
Kleinbahnen mit nebenbahnähnlichem Betrieb
(Vom 28. März 1901.)
folgende
Betriebsordnung
erlassen.
I. Zustand der Bahn und der Betriebsmittel.
81.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
1. Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustand zu halten, daß jede
Strecke ohne Gefahr mit der für sie festgesetzten größten Geschwindigkeit (§ 21) befahren
werden kann.
2. Fahrstrecken, auf denen zeitweise die für sie zulässige Fahrgeschwindigkeit ermäßigt
werden muß, sind durch Signale zu kennzeichnen und unfahrbare Strecken, auch wenn kein
Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen.
§ 2.
Umgrenzung des lichten Naumes.
Die Umgrenzung des lichten Raumes und der Betriebsmittel wird jeweils nach den ört-
lichen Verhältnissen von der Staatsaufsichtsbehörde bestimmt.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1001. 44