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83.
Sicherheitsvorrichtungen an Wegen.
Einfriedigungen der Bahn sowie Sicherheitsvorrichtungen an Wegüber gängen und Wegen
sind nur ausnahmsweise herzustellen, wenn und wo dies nach Befinden der Staatsaussichts-
behörde durch besondere örtliche Verhältnisse geboten erscheint.
84.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen.
1. Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Entfernungen von höch-
stens einem Kilometer angeben.
2. Bei mehr als 500 m langen Neigungen von mehr als 1: 100 (10 %//6) sind an den
Gefällwechseln Neigungszeiger anzubringen.
3. Ob und wo vor den in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegübergängen ein Kenn-
zeichen anzubringen ist, welches dem Maschinen= oder Motorwagen-Führer eines die Strecke
befahrenden Zuges die Annäherung an einen derartigen Uebergang anzeigt, ist durch die
Staatsaufsichtsbehörde besonders zu bestimmen.
4. Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merkzeichen angebracht sein,
welches die Stelle angibt, über die hinaus auf dem einen Gleise Fahrzeuge mit keinem ihrer
Theile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahrzeugen auf dem andern
Gleis gehindert wird.
Diese Bestimmung findet auf elektrische Bahnen nur insoweit Anwendung, als die
örtlichen Verhältnisse die Aufstellung eines deutlich sichtbaren Merkzeichens zulassen.
§ 5.
Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß
die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§ 21) ohne Gefahr stattfinden können.
86.
Einrichtung der Dampfmaschinen.
1. Für jede Maschine ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahrgeschwindigkeit vorzu—
schreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. Diese Ge-
schwindigkeit muß an der Maschine angezeichnet sein.
2. An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung zum Auschlusse eines Prüfungs-
manometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit
der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.
3. Jede Lokomotive muß versehen sein:
a. Mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede