Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

290 XV. 
83. 
Sicherheitsvorrichtungen an Wegen. 
Einfriedigungen der Bahn sowie Sicherheitsvorrichtungen an Wegüber gängen und Wegen 
sind nur ausnahmsweise herzustellen, wenn und wo dies nach Befinden der Staatsaussichts- 
behörde durch besondere örtliche Verhältnisse geboten erscheint. 
84. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen. 
1. Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Entfernungen von höch- 
stens einem Kilometer angeben. 
2. Bei mehr als 500 m langen Neigungen von mehr als 1: 100 (10 %//6) sind an den 
Gefällwechseln Neigungszeiger anzubringen. 
3. Ob und wo vor den in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegübergängen ein Kenn- 
zeichen anzubringen ist, welches dem Maschinen= oder Motorwagen-Führer eines die Strecke 
befahrenden Zuges die Annäherung an einen derartigen Uebergang anzeigt, ist durch die 
Staatsaufsichtsbehörde besonders zu bestimmen. 
4. Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merkzeichen angebracht sein, 
welches die Stelle angibt, über die hinaus auf dem einen Gleise Fahrzeuge mit keinem ihrer 
Theile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahrzeugen auf dem andern 
Gleis gehindert wird. 
Diese Bestimmung findet auf elektrische Bahnen nur insoweit Anwendung, als die 
örtlichen Verhältnisse die Aufstellung eines deutlich sichtbaren Merkzeichens zulassen. 
§ 5. 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß 
die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§ 21) ohne Gefahr stattfinden können. 
86. 
Einrichtung der Dampfmaschinen. 
1. Für jede Maschine ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahrgeschwindigkeit vorzu— 
schreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. Diese Ge- 
schwindigkeit muß an der Maschine angezeichnet sein. 
2. An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung zum Auschlusse eines Prüfungs- 
manometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit 
der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann. 
3. Jede Lokomotive muß versehen sein: 
a. Mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche 
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.