Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

292 XV. 
4. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande 
nicht wieder in Dienst genommen werden. 
5. Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und Ventil= 
belastungen der Lokomotiven zu prüfen. 
6. Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungs-Manometers zu messen, 
welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht werden muß. 
7. Längstens acht Jahre nach der Inbetriebsetzung eines Lokomotirkessels muß eine innere 
Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. 
Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen. 
8. Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckproben und der sonstigen mit den Lokomotiven 
vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen. 
88. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfäuger. 
1. An der Stirnseite der Maschinen sowohl wie an der Rückseite müssen Bahnräumer 
angebracht sein. 
2. Dampf-Lokomotiven müssen mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen 
versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein 
zu verhüten bestimmt sind. 89 
Bremsen der Maschinen und elektrischen Motoren. 
1. Die Maschinen müssen ohne Rücksicht auf etwa anderweite Bremsvorrichtungen mit einer 
Handbremse versehen sein, die jederzeit leicht und schnell in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
2. Jeder Motorwagen muß mit zwei sicher wirkenden Bremsvorrichtungen versehen sein, 
von denen jede für sich im Stande ist, den vollbesetzten Wagen aus der größten zulässigen 
Geschwindigkeit rasch zum Halten zu bringen. 
Von diesen Bremsen soll die eine eine Handbremse sein, welche unabhängig von den elektrischen 
Regulirvorrichtungen zu halten ist, die andere eine elektromagnetische Bremse. 
Die letztere, für welche mit Genehmigung der Aussichtsbehörde übrigens auch eine andere 
Betriebskraft gewählt werden kann, muß so konstruirt sein, daß sie die Inanspruchnahme als 
Gebrauchsbremse vollkommen verträgt und bei Benutzung von Anhängewagen als durchgehende 
Bremse, d. h. auf den Motorwagen und unmittelbar und gleichzeitig auch auf die Anhänge- 
wagen wirkt. 
3. Jeder Anhängewagen muß mit einer Handbremse versehen sein; dieselbe kann im Betriebe, 
bei entsprechend angeordneter Einrichtung für durchgehende Bremsung, unbesetzt bleiben. 
8 10. 
Einrichtung der elektrischen Wagen. 
1. Die Motor= und Anhängewagen müssen einschließlich der elektrischen Einrichtungen 
jederzeit in gntem Stand gehalten werden. Sie sollen in der Art eingerichtet sein, daß das
	        
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