Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XV. 293 
Einsteigen gefahrlos und bequem erfolgen kaun und daß ein thunlichst geräuschloser Betrieb 
sowie die völlige Sicherheit der Fahrgäste vor den elektrischen Strömen gewährleistet ist. 
2. Das elektrische Triebwerk jedes Motorwagens muß so stark sein, daß es bei voller 
Besetzung des Wagens noch einen vollbesetzten Anhängewagen in den bedeutendsten Steigungen 
der Bahnstrecke ohne erhebliche Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit fortbewegen kann. Die 
Handhabung der Regulirvorrichtungen ist für die Wagen desselben Bahnunternehmens ein- 
heitlich zu gestalten. 
An jeder Plattform ist in Griffhöhe ein Nothausschalter anzubringen. 
3. Zur Verhütung von Unfällen sind an den Motorwagen große, entsprechend geformte 
Räumer und an den Langseiten Schutzbleche, welche das Untergestell bedecken, anzubringen. 
4. Für die Ansrüstung mit Signalvorrichtungen sind die Bestimmungen in § 33 maß- 
gebend. 
§ 11. 
Federn, Zug= und Stoßvorrichtungen. 
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen, sowie der im reinen Güter- 
verkehr mit nicht mehr als 20 km Fahrgeschwindigkeit laufenden, müssen mit Tragfedern 
sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen versehen sein 
8 12. 
Spmkränze. 
Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, mit Ausnahme der Räder an den Mittel- 
achsen der dreiachsigen Maschinen und Wagen. 
8 13. 
Stürke der Radreifen. 
1. Auf Vollspurbahnen muß bei den Maschinen die Stärke der Radreifen mindestens 
20 mm betragen, bei Wagen können die Radreifen bis auf 16 zum abgenutzt werden. 
2. Auf Schmalspurbahnen muß die Stärke der Radreifen der Maschinen mindestens 
12 mm, die der Wagen mindestens 10 mm betragen. 
8 14. 
Untersuchung der Wagen. 
1. Es dürfen nur solche Wagen in Gebrauch genommen werden, welche den von der 
Aufsichtsbehörde genehmigten Entwürfen entsprechen. 
2. Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit durch den Unternehmer einer gründlichen Unter- 
suchung zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. 
Diese Untersuchung hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der 
letzten Untersuchung zu erfolgen.
	        
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