Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

1,135 m Spurweite 30 km 
1 11 77 30 11 
750 min v 25 „ 
in der Stunde nicht übersteigen. 
Soweit von der Bahn Straßenstrecken benützt werden, wird die auf diesen Strecken 
zulässige größte Fahrgeschwindigkeit im einzelnen Falle von der Aufsichtsbehörde festgesetzt. 
2. Größere Fahrgeschwindigkeiten sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und 
nach entsprechender Ergänzung der Sicherheitsvorkehrungen zulässig. 
3. Die größte zulässige Geschwindigkeit für Motorwagen bestimmt die Aussichtsbehörde 
nach den jeweiligen besonderen Verhältnissen. 
8 22. 
Langsamfahren. 
1. Wenn ein Zeichen zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß auf der Bahn 
bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen angemessenen Weise 
ermäßigt werden. 
2. Auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche wegen scharfer Krümmungen, 
starker Neigungen, unbewachter Bahnübergänge oder aus sonstigem Grunde stets mit besonderer 
Vorsicht befahren werden müssen, wird die größte zulässige Geschwindigkeit für die einzelnen 
Bahn-- und Zuggattungen von der Aussichtsbehörde bestimmt. 
23. 
Abfahrt der Züge. 
1. Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Be- 
diensteten gestattet ist. 
2. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 km in der Stunde darf ein fahrplan- 
mäßiger Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zug in der Regel nur in 
Stationsabstand — nach Ablauf der planmäßigen Fahrzeit des voraufgegangenen Zuges — 
und zwar nur mit einer um 5 km in der Stunde verringerten Fahrgeschwindigkeit folgen. 
Für unübersichtliche oder mit starken Neigungen behaftete Strecken, sowie für ungünstige 
Witterungsverhältnisse kann die Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen vorschreiben. 
Auf elektrische Bahnen finden diese Bestimmungen keine Anwendung; für dieselben wird 
die Zugsfolge durch die Aufsichtsbehörde geregelt. 
8 24. 
Sonderzüge. 
Sonderzüge und einzelne Maschinen, welche den betheiligten Stationen sowie dem etwa 
vorhandenen Bahnbewachungspersonal nicht vorher angekündigt sind, dürfen mit keiner größeren 
Geschwindigkeit als 10 km in der Stunde fahren.
	        
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