298 xv.
g 26.
Schieben der Züge.
1. Das Schieben von Zügen auf freier Strecke, an deren Spitze sich eine führende Maschine
nicht befindet, ist auf Reibungsbahnen nur dann zulässig, wenn ihre Stärke nicht mehr als
40 Wagenachsen beträgt und ihre Geschwindigkeit 15 km in der Stunde nicht übersteigt.
Der vorderste Wagen muß alsdann mit einem wachthabenden Bediensteten besetzt sein, welcher
vor unbewachten Uebergängen oder, wo sonst das Bedürfniß eintritt, ein weithin hörbares
Warnungszeichen mittelst Glocke, Horn oder dergleichen abzugeben hat.
2. Anhängewagen dürfen nur im Nothfall und an Ausweichgleisen von dem Motorwagen
geschoben werden.
§ 26.
Begleitpersonal.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Bediensteten untergeordnet sein.
§ 27.
Stillstehende Maschinen und Wagen.
1. Stillstehende, fahrfertige Maschinen müssen stets unter Aussicht stehen.
2. Die ohne ausreichende Aufsicht, sowie die über Nacht auf den Gleisen verbleibenden
Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen.
3. Elektrisch bewegte Wagen sind durch Abstellen des Stromes, Festbremsen und Ent-
fernen der Umschaltkurbel beim Stillstande zu sichern.
g 28.
Mitfahren auf der Maschine.
1. Ohne Erlaubniß der zuständigen Bediensteten darf außer den durch ihren Dienst dazu
berechtigten Personen Niemand auf der Maschine mitfahren.
2. Die Führer elektrisch bewegter Wagen dürfen das Anfassen der Bremskurbel sowie der
Regulirvorrichtungen und der Schalteinrichtung Seitens Unbefugter unter keinen Umständen
dulden.
8 29.
Gebrauch der Signalpfeife u. s. w.
1. Der Gebrauch der Dampfpfeife oder der Preßluftpfeife ist auf die in § 34 vor-
geschriebenen Signale, sowie außergewöhnliche Fälle zu beschränken.
2. In der Nähe einer dem öffeutlichen Verkehr dienenden Straße soll vorzugsweise die
Läutevorrichtung der Maschine oder ein anderes Warnungszeichen zur Anwendung kommen.
Das Oeffnen der Cylinderhähne der Dampflokomotiven ist an solchen Stellen zu vermeiden.