XV. 301
2. Die Fahrgeschwindigkeiten sind zu ermäßigen:
a. vor kreuzenden Straßen, in scharfen Bögen, beim Einfahren in Weichen, sowie bei
unsichtigem Wetter,
b. wenn Menschen, Thiere, Fuhrwerke oder Hindernisse auf dem Gleis bemerkt werden.
3. In Schrittgeschwindigkeit ist zu fahren:
a. bei besonders lebhaftem Verkehr oder bei Menschengedränge auf einzelnen Straßenstrecken
b. beim Kreuzen von Bahngleisen.
4. Die Züge oder einzelne Wagen haben anzuhalten:
a. wenn Gefahr für den Bahn- oder Straßenverkehr droht,
b. bei geschlossenen Schranken von Bahnen höherer Ordnung,
. vor Ueberkreuzung von Bahnen, sobald das Signal eines sich näherenden Zuges
ertönt oder die Annäherung des Zuges sonst bemerkt wird.
V. Vorschriften für den Straßenverkehr.
9 39.
1. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baum-
stämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen
werden, nur auf Wagen oder unterlegten Schleifen erfolgen.
2. Das Reiten und Fahren auf den selbständigen Bahnbanketen sowie das Spurhalten auf
und unmittelbar neben den in die Fahrbahn eingebetteten Gleisen ist verboten. Schweres
Fuhrwerk darf die Bahn, sobald und soweit die Fahrbahn neben derselben frei ist, überhaupt
nicht befahren.
3. Das Treiben von Vieh auf der Gleisfläche ist untersagt.
8 40.
1. Bei Bahnen oder Bahnstrecken, deren Gleis in die Straßenfahrbahn eingebettet oder
auf einem unmittelbar neben der Straßenfahrbahn hinziehenden Banket angebracht ist, müssen
bei Annäherung des Zuges oder einzelfahrender Wagen Fußgänger, Fuhrwerke, Radfahrer
und Reiter und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen entfernen und dem Zug sowie
den einzeln fahrenden Wagen ausweichen. Zug= oder Reitthiere sind fest im Leitseil oder
Zügel zu halten.
2. Bei Straßenkrenzungen oder Abzweigungen haben Personen, Reiter, Viehtransporte und
Fuhrwerke u. s. w., welche das Gleis überschreiten wollen, so rechtzeitig zu halten, daß die
Züge oder Bahnwagen in ihrer Fahrt nicht gehindert oder gefährdet werden.
g 41.
Das Lagern von Gegenständen auf dem Fahrgleis oder näher als ein und ein halbes
Meter von der nächsten Schiene, sowie das Stehenlassen von Fuhrwerk oder Vieh ohne