Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XVII. 507 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 22. April 1901. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachung des Ministeriums des Innern: Hafenpolizeiordnung für den 
Rheinhafen bei Karlsruhe betreffend; den Vollzug des Ortsstraßengesetzes betreffend; die Ein= und Durchfuhr von Thieren 
aus der Schweiz betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 16. April 1901.) 
Pafenpolizei-Ordnung 
für 
den Bbeinhafen bei Karlsrube. 
Nachdem die von der Stadtgemeinde Karlsruhe mit Staatsgenehmigung erstellte Hafen- 
anlage westlich des Stadttheils Mühlburg gemäß Artikel 11 Absatz 1 der revidirten Rhein- 
schifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 als ein dem öffentlichen Verkehr dienender Hafen 
bestimmt worden ist, wird zur Regelung der polizeilichen Verhältnisse in diesem Hafen auf 
Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuchs verordnet, was folgt: 
81. 
Das Hafengebiet umfaßt die Fläche, welche von den Hochwasserdämmen zwischen der 
Alb und der Mündung des den Hafen mit dem Rhein verbindenden Kanals unsschlossen ist, 
mit den folgenden Einzelbestandtheilen: 
dem Mittelbecken sammt dem Schiffswendeplatz bei der Abzweigung des Südbeckens 
und des Petroleumhafens, 
. dem Südbecken, 
. dem Petroleumhafen, 
dem den Hafen mit dem Rhein verbindenden Kanale, 
dem Vorhafen an der Mündung dieses Kanales nebst den die verschiedenen Hafen- 
becken umgebenden Landflächen. 
Gesetzes. und Verordnungsblatt 1901. 46 
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