Nr. XVII. 507
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 22. April 1901.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung des Ministeriums des Innern: Hafenpolizeiordnung für den
Rheinhafen bei Karlsruhe betreffend; den Vollzug des Ortsstraßengesetzes betreffend; die Ein= und Durchfuhr von Thieren
aus der Schweiz betreffend.
Verordnung.
(Vom 16. April 1901.)
Pafenpolizei-Ordnung
für
den Bbeinhafen bei Karlsrube.
Nachdem die von der Stadtgemeinde Karlsruhe mit Staatsgenehmigung erstellte Hafen-
anlage westlich des Stadttheils Mühlburg gemäß Artikel 11 Absatz 1 der revidirten Rhein-
schifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 als ein dem öffentlichen Verkehr dienender Hafen
bestimmt worden ist, wird zur Regelung der polizeilichen Verhältnisse in diesem Hafen auf
Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuchs verordnet, was folgt:
81.
Das Hafengebiet umfaßt die Fläche, welche von den Hochwasserdämmen zwischen der
Alb und der Mündung des den Hafen mit dem Rhein verbindenden Kanals unsschlossen ist,
mit den folgenden Einzelbestandtheilen:
dem Mittelbecken sammt dem Schiffswendeplatz bei der Abzweigung des Südbeckens
und des Petroleumhafens,
. dem Südbecken,
. dem Petroleumhafen,
dem den Hafen mit dem Rhein verbindenden Kanale,
dem Vorhafen an der Mündung dieses Kanales nebst den die verschiedenen Hafen-
becken umgebenden Landflächen.
Gesetzes. und Verordnungsblatt 1901. 46
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