Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

308 XVII. 
82. 
1. Die Verwaltung des Hafens und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Hafengebiet 
liegt dem Stadtrathe der Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe ob, welcher für die Handhabung 
dieser Befugnisse das unter der Leitung des Hafendirektors stehende Hafenamt eingerichtet hat. 
2. Die städtischen Hafenbeamten werden durch die Stuatsbehörde amtlich verpflichtet und 
mit Ausweiskarten versehen. 
3. Die staatliche Aufsicht über die Hafenverwaltung und über die Handhabung der 
Hafenpolizeiordnung wird durch die Großherzogliche Rheinbauinspektion Karlsruhe ausgeübt. 
83. 
1. Die Schiffsführer und Schiffsmannschaften, die Hafenarbeiter, sowie alle im Hafen 
verkehrenden Personen sind gehalten, den Anordnungen Folge zu leisten, welche von dem 
Hafenamt und dessen Beamten im Interesse des Verkehrs, zur Verhütung von Unfällen und 
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Reinlichkeit im Hafengebiet 
getroffen werden. 
2. Beschwerden über die Anordnungen des Hafenamtes sind zunächst an den Stadtrath 
Karlsruhe und, falls dessen Bescheid nicht genügt, an die Großherzogliche Rheinbauinspektion 
Karlsruhe zu richten. 
84. 
1. Die Hafenbeamten sind jederzeit zum Betreten der im Hafen liegenden Fahrzeuge, 
sowie zur Besichtigung der Räume derselben, soweit diese nicht unter Zollverschluß stehen, 
berechtigt. 
2. Die Schiffer haben auf die erste Aufforderung die zum Betreten der Schiffe nöthigen 
Stege zu legen, erforderlichen Falls den Beamten überzusetzen und demnächst an das Ufer wieder 
zurückzufahren. 
85. 
Von der Einfahrt in das Hafengebiet an bis nach erfolgtem Anlegen und von Beginn 
der Abfahrt aus dem Hafengebiet, wie auch bei jeder Bewegung im Innern des Hafens, die 
nicht lediglich in einem Verholen an der gleichen Liegestelle besteht, müssen auf Fahrzeugen 
jeder Art und auf Flößen die Führer, sowie die vorgeschriebene Bemannung stets vollzählig 
anwesend sein. 
56. 
1. Wenn der Schiffsführer das Schiff, solange es im Hafengebiet liegt, verläßt, so hat 
er für die Dauer seiner Abwesenheit einen Bevollmächtigten zu bestellen, an welchen hinsicht- 
lich der dem Schiffsführer obliegenden Verbindlichkeiten das Hafenamt sich halten kann. 
2. Mindestens eine erwachsene Person muß stets — auch an Sonn= und Festtagen — 
auf jedem Schiff anwesend sein.
	        
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