Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XVII. 309 
87. 
1. Sobald ein Fahrzeug oder ein Floß im Hafen angekommen ist, hat der Führer dem 
Hafenamt hievon Anzeige zu machen und unter Vorlage der Begleitpapiere die auszuladenden 
Güter nach Gattung und Menge schristlich anzumelden. Erfolgt die Ankunft außerhalb der 
Hafenzeit (§ 9), so ist die Anmeldung bei Wiederbeginn der Dienststunden alsbald nachzuholen. 
2. In gleicher Weise sind bei dem Hafenamt die einzunehmenden Ladungen anzumelden 
und die beabsichtigte Abfahrt der Fahrzeuge und Flöße anzuzeigen. 
3. Ueber die geschehene An= und Abmeldung erhält der Führer eine Bescheinigung (Ein- 
lauf= und Auslaufschein). 
4. Das Hafenamt kann verlangen, daß die Führer der im Hafen liegenden Schiffe auch 
die übrigen Schiffspapiere (Schifferpatent, Schiffsattest, Aichschein und Dampfkesselrevisions= 
buch), Dienst= und Arbeitsbücher der Mannschaften und die Quittungskarten der Invaliden= 
versicherung zur Prüfung vorlegen. 
88. 
1. Das Hafenamt bestimmt, wo die Fahrzeuge und Flöße zum Zweck der beabsichtigten 
Aus= oder Einladung (Aus= oder Einpolterung) anzulegen haben. Eiu Wechsel des an— 
gewiesenen Liegeplatzes bedarf der Genehmigung des Hafenamtes. 
2. Für solche Schiffe, welche nicht aus- oder einladen, oder auf die Ent- und Beladung 
länger als 24 Stunden warten müssen, sind als einstweilige Liegeplätze der Vorhafen und 
die Erweiterung am Westende des Kanals oder die Plätze an dem nördlichen Ufer des Mittel- 
beckens an der Mündung des Petroleumhafens auf 200 m gegen Osten bestimmt. 
Die Grenzen des letzteren Platzes werden durch Anschlagstöcke bezeichnet. 
3.z Kastenschiffe mit Petroleumladung müssen unmittelbar in den Petroleumhafen (8 1 
Ziffer 3) verbracht werden. 
4. Das Hafenamt ist befugt, jederzeit, wenn es im Interesse des Hafenverkehrs geboten 
erscheint, — gegebenen Falles mit Zustimmung der Zollbehörde — zu verlangen, daß 
Schiffe ab= oder beilegen, verholen oder die Liegestelle wechseln. 
5. Schiffe, welche ohne zu überwintern und Ladung zu nehmen oder zu löschen länger 
als vierzehn Tage im Hafen verweilen, kann das Hafenamt aus dem Hafengebiet aus- 
weisen; sie haben dann längstens innerhalb 3 Tagen das Hafengebiet zu verlassen. 
6. Schwimmende Einrichtungen, welche nicht dem Verkehr dienen, wie Badeanstalten und 
dergleichen, ebenso auch Fähren dürfen nur mit besonderer Erlaubniß des Hafenamtes im 
Hafen untergebracht werden. Die Erlaubniß kann jederzeit mit Frist von 8 Tagen zurück- 
gezogen werden. 
§ 9. 
1. Das Ent= und Beladen der Schiffe, sowie die An= und Abfuhr der Güter ist nur an 
Wochentagen, mit Ausnahme der gesetzlichen Festtage, gestattet, und zwar 
Vormittags von 6 ¼ bis 12 Uhr, 
Nachmittags von 1½ bis 7 Uhr.
	        
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