Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

310 XVII. 
2. Ausnahmsweise kann auf Antrag der Betheiligten von dem Hasenamt die Arbeitszeit 
verlängert und die Arbeit auch an Sonn= und Festtagen vorbehaltlich der Vorschriften über 
die Beschäftigung der Arbeiter an Sonn= und Festtagen und über die weltliche Feier der 
Sonn= und Festtage gestattet werden. 
Für hierdurch den Aufsichtsbehörden erwachsende besondere Kosten hat der Antragsteller 
aufzukommen. 
8 10. 
1. Das Aus= und Einladen der Schiffe an einer Liegestelle geschieht in der Regel in 
der Reihenfolge, in welcher die Schiffe angemeldet und in dem beim Hafenamt geführten 
Schiffsregister eingetragen sind. Das Hafenamt ist jedoch berechtigt, sofern triftige Gründe 
dies verlangen, Abweichungen von dieser Regel zu verfügen, oder eine begonnene Krahnung 
zu unterbrechen, sowie in Ladung begriffene Schiffe zu entfernen. 
2. Das Aus= und Einladegeschäft muß unaufgehalten und genügend rasch vor sich gehen; 
bei Verzögerung kann die Entfernung des Schiffes von der Liegestelle verfügt und das im 
Register nächstfolgende Schiff zur vollständigen Aus= und Einladung zugelassen werden. Die 
Krahnen dürfen nicht über die an ihnen angeschriebene Tragfähigkeit belastet werden. 
3. Die Güter dürfen, soweit es sich um öffentliche Lagerplätze handelt, nur an den von 
dem Hafenamt bezeichneten Plätzen niedergelegt werden. 
Die Abfuhr von Gütern von solchen Lagerplätzen ist dem Hafenamt jeweils anzuzeigen. 
4. Lagernde Güter, von deren Beschaffenheit Nachtheile für andere lagernde oder aus- 
oder einzuladende Gegenstände zu befürchten sind, müssen auf Anordnung des Hafenamtes 
von ihren Lagerplätzen entfernt werden. 
5. Im Uebrigen sind für die Benützung der nicht an einzelne Personen oder Firmen 
überlassenen Plätze und Einrichtungen für den Umschlag und die Lagerung der Güter die 
durch den Stadtrath erlassenen oder noch ergehenden besonderen Bestimmungen maßgebend. 
11. 
1. Dampfschiffe mit oder ohne Anhang dürfen innerhalb des Hafengebiets nur mit ver- 
minderter Kraft und jedenfalls nicht rascher fahren, als ein rüstiger Fußgänger sich bewegt. 
2. Das Einlaufen von Raddampfern in den den Hafen mit dem Rhein verbindenden 
Kanal ist untersagt. 
In Ausnahmefällen kann das Hafenamt die Genehmigung hiezu ertheilen. 
3. Dampfpfeife und Nebelhorn sollen zur Signalabgabe nur in Nothfällen verwendet 
werden. 
4. Schiffe von mehr als 200 Tonnen Tragfähigkeit dürfen nur im Vorhafen und an 
dem Wendeplatze am Westende des Mittelbeckens drehen. 
5. Die Fahrt im Verbindungskanal und die Bewegung der Schiffe in dem Hafenbecken. 
ist — die Fälle des zweiten Absatzes ausgenommen — nur unter Anwendung von Schlepp- 
kraft gestattet.
	        
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