Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

312 XVII. 
8 15. 
1 Fahrzeuge, die im Hafen überwintern wollen, sind bei dem Hafenamt anzumelden, 
welches die Liegeplätze anweist. Dabei gilt als Regel, daß die Schiffe der Platzeigenthümer 
oder Platzpächter und solche Schiffe, welche zum Aus= und Einladen von Gütern im Hafen 
bestimmt sind, den Vorrang haben vor den übrigen Fahrzeugen, welche den Hafen lediglich 
zur Ueberwinterung aufsuchen. 
2. An Bemannung hat während des Winterhaltes auf jedem größeren Schiffe und auf 
Schiffen unter 100 Tonnen Tragfähigkeit für je drei Schiffe mindestens ein Mann stets 
anwesend zu sein. 
3. Offenes Feuer oder Licht darf in dieser Zeit nur mit besonderer Erlaubniß des 
Hafenamtes und unter den hierbei von Fall zu Fall festzusetzenden Vorsichtsmaßregeln 
gebraucht werden. 
4. Bei Frost sind die Fahrzeuge durch die Bemannung ringsum von Eis frei zu halten. 
5. Ist dies bei sehr großer Kälte nicht mehr möglich, so ist bei jedem Fahrzeuge 
wenigstens eine Stelle zum Wasserschöpfen offen zu halten. 
6. An den im Hafengebiet liegenden Fahrzeugen dürfen größere Reparaturen nur mit 
Genehmigung des Hafenamts vorgenommen werden. 
9 16. 
Zur Verhütung von Brandunglück sind die Führer der Fahrzeuge verpflichtet, unaus- 
gesetzte Aufmerksamkeit auf Feuer und Licht zu haben und den zur Verhütung von Feuers- 
gefahr gelroffenen Anordnungen des Hafenamtes unweigerlich nachzukommen. 
17. 
1. Bricht auf einem im Hafen befindlichen Fahrzeug Feuer aus, so ist die Mannschaft 
der übrigen Fahrzeuge und Flöße zur Hilfeleistung verpflichtet. 
2 Dabei sind die nachstehenden Vorschriften zu befolgen: 
a. Ist das in Brand gerathene Fahrzeug flott, so muß es sogleich aus dem Hafen 
geschafft, oder wenn dies nicht möglich sein sollte, in eine solche Stellung gebracht 
werden, daß der Brand weder für die Gebäude im Hafengebiet, noch für die übrigen 
Schiffe und die auf den Werften lagernden Waaren gefährlich werden kann. Ist 
auch ein solches Fortbringen des Fahrzeuges nicht mehr möglich und das Feuer nicht 
zu unterdrücken, so muß das Fahrzeug versenkt werden. 
b. Das an Masten und am Bugspriet des in Brand gerathenen Schiffes befindliche 
Tauwerk ist sofort abzunehmen oder nöthigen Falls zu kappen und sammt allen anderen 
leicht brennbaren Stoffen über Bord zu schaffen. 
C. Brennende Stellen des Schiffes müssen sogleich mit nassen Segeltüchern bedeckt und 
letztere fortwährend naß gehalten werden.
	        
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