XVIII. 319
§ 16 des Fahrnißversicherungsgesetzes vom 30. Juli 1840 (Regierungsblatt Seite 219),
§ 12 Absatz 3 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom
23. Dezember 1880, die Feuerschau betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1881 Seite 5),
8 106 Absatz 2 des Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 353.54)
ist der Amtskasse bei Anordnung des Vollzugs die Kasse zu bezeichnen, an welche der erhobene
Betrag nach Abzug der der Staatskasse durch Erhebung der Strafe erwachsenden Auslagen
abzuliefern ist und zugleich letztere Kasse von der ergangenen Verfügung zu benachrichtigen.
§ 5.
Bei den nach Maßgabe des § 31 des Gesetzes vom 25. Februar 1879, das Forststraf-
recht und Forststrafverfahren betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 161), in der
durch das Gesetz vom 25. April 1882 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 109) bewirkten
Fassung im ordentlichen Strafverfahren, insbesondere zu Folge § 34 daselbst oder zu Folge
§ 269 der Reichsstrafprozeßordnung erkannten' Geldstrafen ist, insofern dem Beschädigten nach
§8 13, 23 obigen Gesetzes die Hälfte der Geldstrafe zufällt, der Amtskasse zugleich mitzu-
theilen, an wen der erhobene Betrag abzuliefern ist.
§ 6.
Das Betreibungsverfahren der Amtskasse, namentlich auch hinsichtlich der Zwangs-
vollstreckung, richtet sich nach der Betreibungsordnung für die Amtskassen vom 18. Juli 1900
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 865) und der Verordnung Großherzoglichen
Ministeriums der Finanzen vom 30. Oktober 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 510),
„den Vollzug des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geld-
forderungen vom 12. April 1899 betreffend".
87.
Gesuche um Aufschub der Strafvollstreckung und Gnadengesuche sind nach Maßgabe des
§ 37 der Betreibungsordnung für die Amtskassen vom 18. Juli 1900 zu behandeln.
Die Strafvollstreckungsbehörde kann dem Verurtheilten auf Vorlage einer Bescheinigung
über Einreichung eines Gnadengesuches an das Justizministerium einstweiligen Aufschub
gewähren.
88.
Die Behörde, welche die Vollstreckung herbeiführt (§ 1), hat sich auch davon zu ver-
lässigen, daß die Betreibung der Geldstrafe innerhalb angemessener Frist geschehe und bei
Erfolglosigkeit derselben die Umwandlung in Freiheitsstrafe nach Maßgabe der §8 28 und 29
des Reichsstrafgesetzbuchs für den Fall erfolge, als das Gericht unterlassen hat, die in der Regel
gleichzeitig mit der Geldstrafe auszusprechende stellvertretende Freiheitsstrafe festzusetzen.
Zum gedachten Zwecke hat die Amtskasse vom Eingang beziehungsweise von der Unbei-
bringlichkeit der Geldstrafe den Staatsanwalt beziehungsweise Amtsrichter zu benachrichtigen.