Nr. XIX. 323
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 4. Mai 1901.
Inhalt.
Verordnung des M in isteriums des Innern: Städtewahlordunng.
Verordnung.
Städtewahlordnung.
Auf Grund der 88 16 und 36 der Städteordnung wird unter Aufhebung der Verord-
nung vom 12. Dezember 1892 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXIAX) bestimmt:
(Vom 19. April 1901.)
I. Wahl der Stadtverordneten.
1. Aufstellung der Wählerliste.
1.
Für die Wahl der Stadtverordneten stellt der Stadtrath eine Wählerliste auf.
Zu diesem Zweck wird zunächst ein Verzeichniß der nach § 34 der Städteordnung zur
Wahl der Stadtverordneten berechtigten Einwohner gefertigt, in welches sämmtliche Einwohner
eingetragen werden, bei denen die nach § 7c der Städtcordnung das Recht zur Theilnahme
an den Gemeindewahlen begründenden Voraussetzungen des § 7a der Städteordnung vorhanden
sind, und die sich in keinem der Fälle des § 7 der Städteordnung befinden.
Ueber die bei Feststellung dieses Verzeichnisses der wahlberechtigten Gemeindebürger in
Betracht kommenden persönlichen Verhältnisse wird da, wo die Ortspolizei vom Staate ver-
waltet wird, dem Stadtrath von Seiten des Großherzoglichen Bezirksamts auf Ansuchen
Auskunft ertheilt, und es werden demselben namentlich die durch die Verordnung vom
8. Mai 1883, „das polizeiliche Meldewesen betreffend“ (Gesetzes-und Verordnungsblatt Nr. XII),
vorgeschriebenen Meldungen und Listen zur Benützung überlassen.
82.
Die in das Verzeichniß (8 1) eingetragenen Wähler werden nach § 35 der Städteordnung
in drei Klassen eingetheilt. Für jede Klasse wird eine getrennte Abtheilung gebildet, und die
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