Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

324 XIX. 
Liste der in eine Klasse fallenden Wähler nach der Reihenfolge geführt, welche durch den 
Betrag der von ihnen zu entrichtenden Gemeindeumlagen nach Maßgabe des jüngsten Gemeinde- 
umlagenregisters vom höchsten Umlagenbetrag abwärts bestimmt wird. 
2. Auslegung der Wählerlisten. 
§ 3. 
Die aus den Listen der drei Wählerklassen (§ 2) bestehende Wählerliste wird, nachdem 
sie für jede Klasse unter Weglassung der Angaben über die von den Wählern zu entrichtenden 
Gemeindeumlagen in alphabetischer Reihenfolge geordnet ist, acht Tage lang zur Einsicht der 
Betheiligten öffentlich aufgelegt. 
Einsprachen sind innerhalb dieser Frist vorzutragen. 
Der Tag der Auflegung der Listen ist zuvor unter Bezeichnung des Lokals, in welchem 
die Auflegung stattfindet, unter Bekanntgebung der Erfordernisse der Wahlberechtigung (88 7a, 
74d und 34 der Städteordnung) und des Umlagenbetreffnisses, mit welchem in der Klasse der 
Mittel= und Niederstbesteuerten die Einträge beginnen, sowie unter Hinweisung auf die Ein- 
sprachefrist in der ortsüblichen Art der Verkündung öffentlich bekannt zu machen. Hierbei 
ist auch darauf aufmerksam zu machen, daß nur die in der Wählerliste Eingetragenen sich 
an der Wahl betheiligen können. 
Die Listen sind vom Stadtrath mit einer Beurkundung zu versehen, daß die vorgeschriebene 
Auflegung und Bekanntmachung stattgefunden hat. 
Im Falle des Nichtzustandekommens einer Wahl oder einer Wahlablehnung findet für 
die neue Wahl eine wiederholte Auflegung der Listen nicht statt. 
3. Erledigung der Einsprachen. 
84. 
Ueber die gegen die Listen rechtzeitig vorgetragenen Einsprachen hat der Stadtrath, falls 
nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, eine schriftliche Entscheidung zu geben, 
und dieselbe längstens binnen drei Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist den Betheiligten 
gegen Bescheinigung zu eröffnen. Diesen steht innerhalb weiterer fünf Tage das Recht der 
Beschwerde an das Bezirksamt zu, welche beim Stadtrath anzuzeigen und auszuführen ist. 
Werden rechtzeitig Beschwerden erhoben, so legt der Stadtrath die Wählerliste unter 
Anschluß der auf die Beschwerde bezüglichen Aktenstücke dem Bezirksamt vor. Dieses führt 
mit thunlichster Beschleunigung die Entscheidung des Bezirksraths als Verwaltungsbehörde 
herbei. 
Ein Rekurs gegen diese Entscheidung an die höhere Verwaltungsbehörde findet nicht statt, 
dagegen bei Streitigkeiten über die Stimmberechtigung gemäß 8§ 3 Ziffer 17 des Gesetzes 
vom 14. Juni 1884, „die Verwaltungsrechtspflege betreffend“", die Klage bei dem Ver- 
waltungsgerichtshof, welche jedoch den Vollzug der Entscheidung des Bezirksraths für die in 
Frage liegende Wahl nicht hemmt.
	        
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