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Liste der in eine Klasse fallenden Wähler nach der Reihenfolge geführt, welche durch den
Betrag der von ihnen zu entrichtenden Gemeindeumlagen nach Maßgabe des jüngsten Gemeinde-
umlagenregisters vom höchsten Umlagenbetrag abwärts bestimmt wird.
2. Auslegung der Wählerlisten.
§ 3.
Die aus den Listen der drei Wählerklassen (§ 2) bestehende Wählerliste wird, nachdem
sie für jede Klasse unter Weglassung der Angaben über die von den Wählern zu entrichtenden
Gemeindeumlagen in alphabetischer Reihenfolge geordnet ist, acht Tage lang zur Einsicht der
Betheiligten öffentlich aufgelegt.
Einsprachen sind innerhalb dieser Frist vorzutragen.
Der Tag der Auflegung der Listen ist zuvor unter Bezeichnung des Lokals, in welchem
die Auflegung stattfindet, unter Bekanntgebung der Erfordernisse der Wahlberechtigung (88 7a,
74d und 34 der Städteordnung) und des Umlagenbetreffnisses, mit welchem in der Klasse der
Mittel= und Niederstbesteuerten die Einträge beginnen, sowie unter Hinweisung auf die Ein-
sprachefrist in der ortsüblichen Art der Verkündung öffentlich bekannt zu machen. Hierbei
ist auch darauf aufmerksam zu machen, daß nur die in der Wählerliste Eingetragenen sich
an der Wahl betheiligen können.
Die Listen sind vom Stadtrath mit einer Beurkundung zu versehen, daß die vorgeschriebene
Auflegung und Bekanntmachung stattgefunden hat.
Im Falle des Nichtzustandekommens einer Wahl oder einer Wahlablehnung findet für
die neue Wahl eine wiederholte Auflegung der Listen nicht statt.
3. Erledigung der Einsprachen.
84.
Ueber die gegen die Listen rechtzeitig vorgetragenen Einsprachen hat der Stadtrath, falls
nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, eine schriftliche Entscheidung zu geben,
und dieselbe längstens binnen drei Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist den Betheiligten
gegen Bescheinigung zu eröffnen. Diesen steht innerhalb weiterer fünf Tage das Recht der
Beschwerde an das Bezirksamt zu, welche beim Stadtrath anzuzeigen und auszuführen ist.
Werden rechtzeitig Beschwerden erhoben, so legt der Stadtrath die Wählerliste unter
Anschluß der auf die Beschwerde bezüglichen Aktenstücke dem Bezirksamt vor. Dieses führt
mit thunlichster Beschleunigung die Entscheidung des Bezirksraths als Verwaltungsbehörde
herbei.
Ein Rekurs gegen diese Entscheidung an die höhere Verwaltungsbehörde findet nicht statt,
dagegen bei Streitigkeiten über die Stimmberechtigung gemäß 8§ 3 Ziffer 17 des Gesetzes
vom 14. Juni 1884, „die Verwaltungsrechtspflege betreffend“", die Klage bei dem Ver-
waltungsgerichtshof, welche jedoch den Vollzug der Entscheidung des Bezirksraths für die in
Frage liegende Wahl nicht hemmt.