Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

326 XIX. 
88. 
Die. Wahl selbst soll nicht früher beginnen als am vierten Tage nach der Ausgabe des 
Verkündigungsblattes, in welchem die Bekanntmachung der Einladung zuerst erschienen ist. 
6. Verfahren bei der Wahl. 
§ 9. 
Die Wahlen jeder Klasse leiten eine oder mehrere Wahlkommissionen. Sind mehrere 
Wahlkommissionen bestellt, so sind die Wähler auf sie nach dem Alphabet oder nach Distrikten 
zu vertheilen. 
Diese Kommissionen haben zu bestehen aus einem vom Stadtrath aus der Zahl der 
Bürgerausschußmitglieder zu ernennenden Vorsitzenden und vier vom Stadtrath aus der Zahl 
der Wähler der betreffeunden Klasse zu ernennenden Beisitzern, deren einer als Stellvertreter 
des Vorsitzenden zu bezeichnen ist. Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Protokoll- 
führer. 
§ 10. 
Die Wahl geschieht klassenweise und mittelst geheimer Stimmgebung (8 36 der Städte- 
ordnung). Jede Klasse der Wahlberechtigten wählt für sich in getrennter Wahlhandlung die 
zu wählenden Stadtverordneten, ohne dabei irgendwie an die Klasseneintheilung gebunden zu 
sein, beliebig aus der Gesammtzahl der nach § 37 der Städteordnung wählbaren Gemeinde- 
bürger. 
Zuerst wählt die Klasse der Niederstbesteuerten, dann die Klasse der Mittelbesteuerten 
und zuletzt jene der Höchstbesteuerten. 
11. 
Das Ergebniß der Wahl einer jeden Klasse ist, wenn nur eine Wahlkommission bestellt 
ist, nach Umlauf der für die Abstimmung festgesetzten Zeit und zwar spätestens an dem der 
Wahl folgenden Tag durch die Kommission zu ermitteln. 
Sind mehrere Wahlkommissionen bestellt, so ermittelt eine jede binnen gleicher Frist das 
Ergebniß der bei ihr abgegebenen Stimmen. Das gesammte Wahlergebniß ist nach den 
Feststellungen der Wahlkommissionen durch eine aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden 
und den Vorsitzenden der einzelnen Wahlkommissionen als Beisitzern bestehende Kommission 
spätestens am zweiten Tage nach der Wahl in öffentlicher Sitzung zusammenzustellen. Die 
Kommission ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder erschienen sind. 
Sie ernennt den Protokollführer aus ihrer Mitte. 
Wenn die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht sofort vorgenommen, oder wenn sie 
unterbrochen wird, so sind bis zu deren Beginn oder Wiederaufnahme die Wahlzettel unter 
doppeltem Siegel aufzubewahren.
	        
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