Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

328 XIX. 
17. 
Als zu Stadträthen gewählt gelten nach § 15 der Städteordnung diejenigen, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben, bei Stimmengleichheit wird nach § 13 Absatz 3 verfahren. 
III. Wahl des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister. 
1. Ladung zur Wahl. 
8 18. 
Im Falle der Erledigung der Stelle des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters ist 
innerhalb der im Ortsstatut bestimmten Frist zu einer neuen Wahl zu schreiten. Für die Wahl 
des Oberbürgermeisters wird Tag und Stunde gemäß § 16 Absatz 1 der Städteordnung 
von dem Bezirksamt festgesetzt. 
Die Einladung zur Wahl erläßt der Stadtrath gemäß § 14 dieser Verordnung mit 
der Maßgabe, daß bezüglich der Wählbarkeit auf § 12 Absatz 2 und § 13 der Städte- 
ordnung verwiesen wird. 
2. Verfahren bei der Wahl. 
* 19. 
Die Wahl des Oberbürgermeisters leitet nach § 16 Absatz 1 der Städteordnung der 
Bezirksbeamte mit Zuziehung von zwei Beisitzern, weiche der Stadtrath aus der Mitte des 
Bürgerausschusses wählt, und eines Aktuars als Protokollführer. 
Die Wahl eines Bürgermeisters leitet der Oberbürgermeister unter Zuziehung zweier 
Stadträthe als Beisitzer und des Rathschreibers als Protokollführer. 
g 20. 
Bei der Wahl des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters gilt nach § 14 Absatz 1 
der Städteordnung als erwählt derjenige, für welchen die absolute Mehrheit aller Wahl- 
berechtigten gestimmt hat. 
8 21. 
Wenn in zwei Wahltagfahrten eine giltige Wahl aus dem Grunde nicht zu Stande 
gekommen ist, weil keiner die erforderliche Stimmenzahl in sich vereinigte, oder der Gewählte 
nicht wählbar war, so wird die dritte Wahltagfahrt mit dem ausdrücklichen Bemerken anbe— 
raumt, daß, wenn auch diese Wahltagfahrt aus dem gleichen Grunde nicht zum Ziele führe, 
mit Umgehung einer weiteren Wahl gemäß § 14 Absatz 2 der Städteordnung ein Kommissär 
zur Verwaltung der Stelle auf Kosten der Stadt von dem Ministerium des Innern werde 
ernannt werden. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Vornahme der Wahl verweigert wird.
	        
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