Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

330 XIX. 
§ 28. 
Bei der Wahl der Stadtverordneten werden nur die Wähler zur Abstimmung zugelassen, 
welche in der Wählerliste eingetragen sind. Diese muß während der ganzen Dauer der Wahl- 
handlung im Wahllokal aufgelegt bleiben. 
Der Protokollführer (§ 9 Absatz 2) vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers 
neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der dem Wahlprotokoll anzu- 
schließenden Wählerliste. 
Bei den Wahlen, welche die Mitglieder des Bürgerausschusses vollziehen, werden bei 
Uebergabe des Stimmzettels die Namen der Abstimmenden, mit Ordnungszahlen versehen, von 
dem Protokollführer in das Wahlprotokoll eingetragen. 
8 29. 
Die Stimmzettel werden so, wie sie übergeben wurden, in der Wahlurne gesammelt. 
Nach Umlauf der Wahlfrist erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel in der Weise, daß 
einer der Beisitzer jeden Stimmzettel einzeln entfaltet und ihn dem Vorsitzenden übergibt, 
welcher denselben vernehmlich verliest und einem anderen Beisitzer weiter reicht; letzterer hat 
die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufzubewahren. 
Völlig gleichlautende Stimmzettel können vom Vorsitzenden nach Verlesung des ersten 
ausgeschieden, und, nachdem die Beisitzer sich von der Uebereinstimmung überzeugt haben, in 
ihrer Zahl festgestellt werden. 
Die Stimmenaufzeichnung geschieht durch den Protokollführer in der Art, daß Jeder, 
auf welchen ein Vorschlag fällt, einmal mit seinem Namen in das Protokoll (Register) einge- 
tragen und hinter dem Namen jedesmal die Zahl der bis dahin auf ihn gefallenen Stimmen, 
also bei der ersten auf ihn gefallenen Stimme die Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 u. s. w. 
gesetzt wird. 
Die Zahl der durch die gleichlautenden Stimmzettel festgestellten Stimmen wird unter 
Bezeichnung der fortlaufenden Ziffern (z. B. 50 bis 100) zugeschlagen. 
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche beim Schluß der 
Wahlhandlung von der Kommission zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen ist. 
8 30. 
Für ungiltig erklärte Stimmen gelten als nicht abgegeben. 
Im Falle mehr Namen, als die Anzahl der zu Wählenden beträgt, auf einem Stimm- 
zettel stehen, werden die letzten unberücksichtigt gelassen. 
g 3i. 
Nach beendigter Aufzeichnung der Abstimmungen werden die beiden Stimmenaufzeich- 
nungen mit einander verglichen und das Ergebniß ermittelt. 
Stimmen die Aufzeichnungen nicht mit einander überein, so ist das Ergebniß durch 
Vergleichung der Wahlzettel richtig zu stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.