Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XIX. 331 
8 32. 
Die Wahlzettel, über deren Giltigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, mit 
fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll beigeheftet, in welchem die Gründe kurz 
anzugeben sind, aus denen die Ungiltigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Die 
übrigen Wahlzettel sind in ein Papier einzuschlagen, zu versiegeln, und solange aufzubewahren, 
bis die Frist zur Einsprache gegen die Wahl abgelaufen, oder die erhobenen Einsprachen durch 
Verzicht oder rechtskräftiges Erkenntniß erledigt sind. Bei den unter Leitung des Bezirks- 
beamten vorgenommenen Wahlen erfolgt die Aufbewahrung und spätere zu den Wahlakten zu 
beurkundende Vernichtung der Wahlzettel durch das Bezirksamt, bei den übrigen Gemeinde- 
wahlen durch den Stadtrath. 
§ 33. 
Die Wahlprotokolle, welche eine genaue und vollständige Darstellung des ganzen Wahl- 
verfahrens vom Beginn bis zum Schluß enthalten sollen, sowie das Protokoll der gemäß 
§ 11 Absatz 2 Satz 2 gebildeten Kommission sind zu verlesen und von den betreffenden 
Kommissionen zu unterzeichnen. 
3. Eröffnung an die Gewählten. Ablehnung der Wahl. 
8 34. 
Den Gewählten wird die auf sie gefallene Wahl durch den Oberbürgermeister, im Falle 
des § 19 Absatz 1 durch den Amtsvorstand mündlich zu Protokoll oder schriftlich mit der 
Aufforderung eröffuet, eine etwaige Ablehnung der Wahl (§ 7e Absatz 3 und 4 der Städte- 
ordnung) binnen acht Tagen bei dem Stadtrath zu begründen. 
35. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so beschließt der Stadtrath darüber, ob die Ablehnung 
als begründet zu betrachten sei, und setzt verneinendenfalls den gemäß § 7e Absatz 5 der 
Städteordnung in die Stadtkasse zu entrichtenden Betrag fest, vorbehaltlich des verwaltungs- 
gerichtlichen Austrags gemäß § 2 Ziffer 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, „die Ver- 
waltungsrechtspflege betreffend“. 
In den Fällen des § 7e Absatz 3 Ziffer 5 der Städteordnung entscheidet der Bürger- 
ausschuß endgültig über die Erheblichkeit der Ablehnungsgründe. 
4. Verfahren nach der Wahl. 
8 36. 
Die Wahlakten sind während acht Tagen zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathhaus 
öffentlich aufzulegen. 
Der Oberbürgermeister läßt das Ergebniß der Wahl, sowie die Auflegung der Wahl- 
akten in der ortsüblichen Art der Verkündung mit dem Anfügen öffentlich bekannt machen, 
daß etwaige Einsprachen oder Beschwerden gegen die Wahl binnen achn Tagen von der Be— 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1901.
	        
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