Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

332 XIX. 
kanntmachung an bei dem Bürgermeisteramt oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich 
zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismittel angebracht werden müssen. 
8 37. 
Nach Ablauf der Frist (8 35) sind, sofern Einsprachen oder Beschwerden angebracht 
worden sind, die hierauf bezüglichen Aktenstücke nebst den Wahlakten dem Bezirksamt vorzulegen. 
Werden Einsprachen oder Beschwerden beim Bezirksamt erhoben, so erhebt dieses alsbald 
unter Benachrichtigung des Stadtraths die Wahlakten. 
Der Bezirksrath entscheidet in seiner nächsten Sitzung über die Einsprachen oder Beschwerden. 
Dessen Entschließung ist sowohl den Betheiligten als dem Stadtrath, letzterem unter Rück- 
sendung der Wahlakten zu eröffnen. 
Wurden gegen die Wahl der Stadtverordneten, Stadträthe oder Bürgermeister Einsprachen 
bei dem Bürgermeisteramt nicht erhoben, so hat dasselbe über das Wahlergebniß mit nament- 
licher Bezeichnung der Gewählten Bericht an das Bezirksamt zu erstatten. 
Karlsruhe, den 19. April 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Scheulel. Vat. Dr. Paul. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.
	        
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