Nr. XX. 333
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 13. Mai 1901.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Verordnung des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: Das Verfahren bei der
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend. (Zwangsversteigerung dunng.)
Berichtigungen.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 4. Mai 1901.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums
haben Wir auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
in Verfolg des § 61 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 1077) beschlossen und verordnen, wie folgt:
81.
Für die Grundbuchbezirke des Landgerichtsbezirks Karlsruhe ist das Grundbuch mit
dem 1. Juni l. J. als angelegt anzusehen.
Ausgenommen sind die Bergwerksberechtigungen und die Bezirke der Grund= und
Pfandbuchbehörden
Kürnbach im Amtsgerichtsbezirk Bretten,
Brötzingen „ „ Pforzheim,
Dietlingen „ » »
Kieselbroun» » »
Weingarten» » Durlach.
82.
Die Vorschrift des § 1 findet auf Grundstücke, welche im Landgerichtsbezirke Karlsruhe
liegen, Anwendung, auch wenn sie zu einem Stammgut oder einer ähnlichen Besitzung oder
zu einer Privatbahn gehören, für welche das besondere Grundbuch von einem außerhalb
des Landgerichtsbezirks Karlsruhe gelegenen Grundbuchamte zu führen st.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1901.