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Auf Grundstücke, welche nicht im Landgerichtsbezirke Karlsruhe liegen, findet die Vorschrift
des § 1 Absatz 1 keine Anwendung, auch wenn die Grundstücke zu einem Stammgut oder
einer ähnlichen Besitzung oder zu einer Privatbahn gehören, deren besonderes Grundbuch
von einem Grundbuchamt des Landgerichtsbezirks Karlsruhe geführt wird.
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. Mai 1901.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Ir. Heintze.
Nokk.
Verordunng.
(Vom 4. Mai 1901.)
Das Verfahren bei der eeerun, und # r “□m[s betreffend.
Zur Ausführung der gesetlichen Vestimmungen über ie Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung (Reichsgesetz vom 24. März 1897 — Reichsgesetzblatt 1897 Seite 97 ff.
und 1898 Seite 713 f. — und Badisches Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Civilprozeßordnung betreffend, vom
18. Juni 1899 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 267 ff. —) wird Folgendes verordnet:
I. Einleitung der Vollstreckung.
§9 1.
Bestellung des 1. Das Amtzgericht, bei welchem die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangs-
iwbaniidsden verwaltung beantragt ist, hat, wenn das Grundstück in verschiedenen Notariatsdistrikten seines
bramen. Bezirks belegen, oder mit Rücksicht auf die Grenzen dieser Distrikte ungewiß ist, welches
Notariat zuständig ist, das zuständige Notariat zu bestimmen.
2. Das Gleiche gilt, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer
Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist (Reichsgesetz § 18), und die Grundstücke in
verschiedenen Notariatsdistrikten des Amtsgerichtsbezirks belegen sind.
§ 2.
Auorduung 1. In der Anordnung der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung oder Zwangs-
der Zwangs= verwaltung) soll die Beschlagnahme des Grundstücks zu Gunsten des Glänbigers ausdrücklich
vollsieckung, ausgesprochen werden.
2. Auch ist in der Vollstreckungsanordnung das Notariat, welches zur Durchführung
des Zwangsvollstreckungsverfahrens zuständig ist, zu bezeichnen.