XX. 335
3. Das Amtsgericht hat dem zur Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständigen
Notariat von der Anordnung der Zwangsvollstreckung sowie von etwa nachfolgenden die
Zulassung eines Gläubigers zum Beitritt, die Verbindung oder die Aufhebung des Verfahrens
betreffenden Beschlüssen Mittheilung zu machen. In die Mittheilung ist der Beschluß des
Amtsgerichts wörtlich aufzunehmen. In der Mittheilung der Anordnung der Zwangsvoll=
streckung und der Zulassung des Beitritts eines Gläubigers ist auch die Zeit der erfolgten
Zustellung an den Schuldner anzugeben.
4. Ebenso hat das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) das gemäß § 140 des Reichsgesetzes
erlassene Ausschlußurtheil dem Notariat mitzutheilen, damit dieses den Termin zur weiteren
Ausführung des Theilungsplans von Amtswegen bestimmen kann (vergleiche § 29 Absatz 2).
**“
1. Bei dem Ersuchen um Eintragung der Anordnung der Zwangsvollstreckung in das
Grundbuch (Reichsgesetz § 191 und § 146,) hat das Amtsgericht dem Grundbuchamt das zur
Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständige Notariat zu benennen, worauf dann das
Grundbuchamt die in § 19° des Reichsgesetzes bezeichneten Mittheilungen unmittelbar an das
Notariat zu machen hat.
2. Hierbei soll das Grundbuchamt dem Notariat gleichzeitig den Zeitpunkt mittheilen, in
welchem das Ersuchen um Eintragung des Vollstreckungsvermerks bei ihm eingegangen ist
(vergleiche Reichsgesetz § 221 Satz 2).
84.
1. Von der Bestellung eines Zustellungsvertreters (Reichsgesetz §§ 6, 7) hat das Amts-
gericht dem Notariat Mittheilung zu machen. Die Bestellung durch das Amtsgericht gilt
auch für das Verfahren des Notariats.
2. Wird die Bestellung eines Zustellungsvertreters erst im Laufe des Verfahrens noth-
wendig, so wird das Notariat die Bestellung vornehmen und dem Amtsgericht hievon Mittheilung
machen. Die Bestellung gilt dann auch für das Amtsgericht.
3. Das Amtsgericht und das Notariat haben sich auch gegenseitig Mittheilung zu machen,
wenn dem einen oder dem andern die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungs-
bevollmächtigten (Reichsgesetz § 4) angezeigt worden ist.
II. Zwangsverfleigerung.
1. Schätzung.
85.
1. Das Notariat hat alsbald nach dem Eingang der Mittheilungen des Grundbuchamts
eine Schätzung des zu versteigernden Grundstücks durch den Gemeinderath oder durch die
stadträthliche Schätzungskommission herbeizuführen. br
Eintragung
des Voll.
strecungs.
vermerks ins
Grundbuch
und Mit-
lheilung der
Grundbuch-
abschrift aus
Nolariat.
Zustellungs-
verlreter.
Anordnung.