Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

T XX. 
ist zu den Akten zu bringen. (Vergleiche die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 
27. November 1895, die Abhaltung von öffentlichen Versteigerungen betreffend — Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 483). 
8 20. 
Wahrung der 1. Das Notariat hat darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der Versteigerung die berech- 
Mueten der tigten Interessen des Schuldners und der übrigen Betheiligten thunlichst gewahrt werden. 
elheiligten. 2. Dasselbe kann zu diesem Zweck schon vor dem Versteigerungstermin auf die Stellung 
sachdienlicher Anträge der Betheiligten, soweit die Festsetzung der Versteigerungsbedingungen 
von solchen abhängig ist (vergleiche Reichsgesetz 88 59, 60, 61, 63, 64, 65), hinwirken und 
die erforderlichen Erörterungen hierüber veranlassen, auch geeignetenfalls einen besonderen 
Termin zum Zweck der Erörterung über das geringste Gebot und die Versteigerungsbeding- 
ungen abhalten (Reichsgesetz § 62). 
3. In jedem Falle ist die Feststellung des geringsten Gebots schon vor dem Versteiger- 
ungstermin soweit als thunlich vorzubereiten. 
8 21. 
Eröffuungen 1. In dem Versteigerungstermine wird die Schätzung des Grundstücks vor der Feststellung 
im Versteiger des geringsten Gebots bekannt gemacht. Dabei soll der Vollstreckungsbeamte eröffnen, welche 
nugotermiue. hei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigenden Leibgedingslasten 
bekannt geworden sind. 
2. Gegebenenfalls ist hervorzuheben, daß ein als Reallast eingetragenes Leibgeding und 
eine Grunddienstbarkeit, welche nach Artikel 187 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf, von der Zwangsversteigerung unberührt 
bleiben, auch wenn diese Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind. 
§ 22. 
Protokoll- Als Protokollführer bei den Versteigerungs-, Verkündungs= und Vertheilungsterminen 
führer. (Reichsgesetz §§ 66 ff., § 87, §8 105 ff.) sowie bei dem Termine zur Zahlungsleistung nach 
§ 158 Absatz 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes ist am Notarssitz regelmäßig ein Kanzlei- 
gehilfe des Notariats, im Uebrigen je nach den Umständen ein Gemeindebeamter, ein Kanzlei- 
gehilfe des Notariats oder auch eine andere geeignete Person beizuziehen. 
§ 23. 
Verbot des Der Vollstreckungsbeamte und die von ihm etwa zugezogenen Gehilfen einschließlich des 
Mitbietens. Protokollführers dürfen bei der Versteigerung nicht mitbieten. 
4. Auszahlung und Hinterlegung. 
8 24. 
Auszahlung 1. Ueber die Auszahlung des in Geld vorhandenen Versteigerungserlöses oder eines im 
r an di- Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Ueberschusses an die Berechtigten sind Belege zu den 
erechtigten.
	        
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