Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Ersuchen an 
das Grund- 
buchamt. 
Vollstreckbare 
Ausferti- 
gungen des 
Zuschlagsbe- 
schlusses. 
Ausgebotsver- 
fahren. 
342 XX. 
Reichsgesetzes deßhalb zu versagen ist, weil nach der Versteigerung ein Grund zur Aufhebung 
des Verfahrens eingetreten oder dem Notariat erst bekannt geworden ist. 
2. Die unverzügliche Uebersendung der Akten an das Amtsgericht zur Entscheidung hat 
insbesondere zu erfolgen, wenn die Aenderung einer Entscheidung des Notariats verlangt wird 
(§ 13 Absatz 2 des Einführungsgesetzes). Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die 
Anrufung des Vollstreckungsgerichts rechtzeitig erfolgt ist, kommt in diesem Falle dem Amts- 
gerichte zu. 
3. Hierdurch (Absatz 2) soll nicht ausgeschlossen werden, daß der Notar aus Gründen 
der Zweckmäßigkeit eine begonnene Vollstreckungshandlung vor Uebersendung der Akten an 
das Gericht insoweit zu Ende führt, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des An- 
rufenden geschehen kann. Insbesondere kann eine Versteigerung, wenn im Versteigerungstermine 
eine Anrufung des Vollstreckungsgerichts erfolgt, unter Aussetzung der Entscheidung über den 
Zuschlag, nach Beurkundung der Anrufung zu Ende geführt werden. Ebenso wird die Auf- 
stellung des Theilungsplans und die Verhandlung über diesen nicht dadurch ausgeschlossen, 
daß im Vertheilungstermin die Aenderung einer Entscheidung des Notars verlangt wird. 
§ 27. 
1. In dem nach Ausführung des Theilungsplaus und nach eingetretener Rechtskraft des 
Zuschlags von dem Notariat als Vollstreckungsgericht an das Grundbuchamt zu richtenden 
Ersuchen um Berichtigung des Grundbuchs (Reichsgesetz § 130) sind die einzelnen von dem 
Grundbuchamt zu vollziehenden Eintragungen so genau zu bezeichnen, daß aus dem Ersuchen 
die Reihenfolge und die Fassung der erforderlichen Eintragungen entnommen werden kann. 
2. Das Ersuchen soll insbesondere auch diejenigen durch den Zuschlag erloschenen Rechte 
angeben, welche erst nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch einge- 
tragen, im Verfahren aber nicht angemeldet worden sind. Das Notariat soll sich deßhalb 
vor Erlaß jenes Ersuchens darüber verlässigen, ob und welche Rechte nach der Eintragung 
des Versteigerungsvermerks im Grundbuch eingetragen worden sind. 
6. Vollstreckung aus dem Zuschlag. 
8 28. 
Vollstreckbare Ausfertigungen des Beschlusses, durch welchen von dem Notariat als Voll- 
streckungsgericht der Zuschlag ertheilt ist, werden, solange das Notariat die Akten verwahrt, 
von dem Notar, nach deren Abgabe in die Verwahrung des Amtsgerichts von diesem ertheilt. 
7. Aufgebot unbekannter Berechtigter. 
g 29. 
1. Die Ermächtigung zur Beantragung des Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Aus- 
schließung eines unbekannten Berechtigten (Reichsgesetz 8 138) wird von dem Notariat ertheilt. 
2. Für das Aufgebotsverfahren selbst ist das Amtsgericht zuständig (Reichsgesetz 8 140 
Absatz 1).
	        
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