Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XX. 343 
III. Zwangsverwaltung. 
8 30. 
1. Auf die Zwangsverwaltung finden die Vorschriften der 88 22, 24 bis 27 und 29 #wendn 
entsprechende Anwendung. unrhen über 
2. Die in § 17 Absatz 1 und 2 bezeichneten Behörden, Kassen oder Personen sind auch die Zwangs- 
von der Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Notariat zu benachrichtigen. versteigerung. 
31. 
1. Das Notariat hat nach Empfang der Mittheilung über die Anordnung der Zwangs-Bestellung des 
verwaltung (§ 2 Absatz 3) ohne Verzug den Verwalter zu bestellen und dem Amtsgericht nn 
denselben namhaft zu machen. wallungsver- 
2. Dem Verwalter ist zu seinem Ausweis eine Urkunde über seine Bestellung auszu= fahren. 
händigen. Nach Beendigung der Verwaltung ist die Urkunde zurückzugeben. 
3. Von dem Inhalt des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses sowie etwaiger 
nachfolgender die Zulassung eines Gläubigers zum Beitritt, die Verbindung oder Aufhebung 
des Verfahrens betreffenden Beschlüsse des Amtsgerichts hat das Notariat dem Verwalter 
Mittheilung zu machen. Wenn aus besonderen Gründen das Amtsgericht den Verwalter 
unmittelbar benachrichtigt, so hat es das Notariat hievon in Kenntniß zu setzen. 
g 32. 
1. Der Verwalter hat bei der Uebernahme des Grundstücks diejenigen Gegenstände, auf Uebernahme 
welche sich die Beschlagnahme erstreckt, insbesondere die von dem Grundstück getrennten Er- - n 
zeugnisse und sonstigen Bestandtheile sowie das Zubehör des Grundstücks“) in seine Obhut den Ver- 
zu nehmen. walter. 
2. Geeignetenfalls ist über diese Gegenstände ein Verzeichniß zu fertigen. 
g 33. 
1. Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die Rechiliche 
erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirthschaftlichen Bestande zu erhalten und Belng des 
ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die zu diesem Zweck erforderlichen Rechtsgeschäfte abzu- 
schließen, daher auch z. B. unbenützte Räumlichkeiten soweit thunlich zu vermiethen. 
2. Derselbe hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, Mieth= und 
Pachtziusforderungen, Ansprüche aus mit dem Eigenthum an dem Grundstück verbundenen 
Rechten auf wiederkehrende Leistungen, Forderungen auf Versicherungsgelder (Bürgerliches 
Gesetzbuch §§ 1123, 1126, 1127) nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft geltend 
zu machen, insbesondere also rechtzeitig einzuziehen. 
3.Die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen hat der Verwalter in Geld umzusetzen. 
*) Reichsgesenz 38 20 Absatz 2, 118 verglichen mit Bürgerlichem Gesetbbuch §8 1120 bis 1122. 
52.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.