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§ 34.
Uestreiinng 1. Aus seinen Einnahmen hat der Verwalter die Ausgaben der Verwaltung, die Kosten
der Alissaben. des Verfahrens — mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens
oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, — sowie die laufenden Beträge öffentlicher Lasten
ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.
2. Ergibt sich, daß auch auf andere Ansprüche voraussichtlich Zahlungen geleistet werden
können, so hat der Verwalter hievon dem als Vollstreckungsgericht zuständigen Notariat behufs
Herbeiführung eines Vertheilungstermines Anzeige zu erstatten.
§ 35.
Kassen= und 1. Der Verwalter hat die von ihm eingenommenen Gelder getrennt von anderen Geldern
Uuchsührung aufzubewahren.
walters. 2. Größere Baarbestände, die voraussichtlich erst später zur Verwendung oder Vertheilung
gelangen, sind vom Verwalter sicher zu hinterlegen oder anzulegen (§ 38 Absatz 2).
3. Der Verwalter hat über seine Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen
und für Beibringung von Bescheinigungen über sämmtliche von ihm ausbezahlten Gelder
Sorge zu tragen.
4. Er hat ferner die von ihm vorgenommenen Veräußerungen von Nutzungen des Grund-
stücks in ein fortlaufendes Verzeichuiß unter Angabe des Gegenstands der Veräußerung und
des erzielten Kaufpreises einzutragen und die Eintragung jeweils von dem betreffenden Käufer
unterschreiben zu lassen.
8 36.
Paftung und 1. Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Be—
Rechmmg“, theiligten gegenüber verantwortlich.
* 2. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und außerdem nach der Be-
endigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Notariat als Voll-
streckungsgericht einzureichen.
§ 37.
Anzeige an Wenn dem Verwalter ein Grund zur Einstellung oder Aufhebung des Verfahreus,
das Natarial. z. B. die Befriedigung des Gläubigers, bekannt wird, so hat er sofort dem als Vollstreckungs-=
gericht zuständigen Notariat hievon Anzeige zu erstatten.
§ 38.
Anweisung 1. Das Notariat hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners
sind eau mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen und dessen Geschäftsführung
Verwalters. zu beaufsichtigen.
2. Dasselbe kann insbesondere bestimmen, bei welcher Stelle und unter welchen Be-
ding ungen größere Baarbestände hinterlegt oder angelegt werden sollen (§ 35 Absatz 2).