Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

344 XX. 
§ 34. 
Uestreiinng 1. Aus seinen Einnahmen hat der Verwalter die Ausgaben der Verwaltung, die Kosten 
der Alissaben. des Verfahrens — mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens 
oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, — sowie die laufenden Beträge öffentlicher Lasten 
ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. 
2. Ergibt sich, daß auch auf andere Ansprüche voraussichtlich Zahlungen geleistet werden 
können, so hat der Verwalter hievon dem als Vollstreckungsgericht zuständigen Notariat behufs 
Herbeiführung eines Vertheilungstermines Anzeige zu erstatten. 
§ 35. 
Kassen= und 1. Der Verwalter hat die von ihm eingenommenen Gelder getrennt von anderen Geldern 
Uuchsührung aufzubewahren. 
walters. 2. Größere Baarbestände, die voraussichtlich erst später zur Verwendung oder Vertheilung 
gelangen, sind vom Verwalter sicher zu hinterlegen oder anzulegen (§ 38 Absatz 2). 
3. Der Verwalter hat über seine Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen 
und für Beibringung von Bescheinigungen über sämmtliche von ihm ausbezahlten Gelder 
Sorge zu tragen. 
4. Er hat ferner die von ihm vorgenommenen Veräußerungen von Nutzungen des Grund- 
stücks in ein fortlaufendes Verzeichuiß unter Angabe des Gegenstands der Veräußerung und 
des erzielten Kaufpreises einzutragen und die Eintragung jeweils von dem betreffenden Käufer 
unterschreiben zu lassen. 
8 36. 
Paftung und 1. Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Be— 
Rechmmg“, theiligten gegenüber verantwortlich. 
* 2. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und außerdem nach der Be- 
endigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Notariat als Voll- 
streckungsgericht einzureichen. 
§ 37. 
Anzeige an Wenn dem Verwalter ein Grund zur Einstellung oder Aufhebung des Verfahreus, 
das Natarial. z. B. die Befriedigung des Gläubigers, bekannt wird, so hat er sofort dem als Vollstreckungs-= 
gericht zuständigen Notariat hievon Anzeige zu erstatten. 
§ 38. 
Anweisung 1. Das Notariat hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners 
sind eau mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen und dessen Geschäftsführung 
Verwalters. zu beaufsichtigen. 
2. Dasselbe kann insbesondere bestimmen, bei welcher Stelle und unter welchen Be- 
ding ungen größere Baarbestände hinterlegt oder angelegt werden sollen (§ 35 Absatz 2).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.