Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

346 XX. 
4. Nach Erledigung des Verfahrens hat das Notariat die bei ihm und in Fällen der Zwangs- 
verwaltung auch die bei dem Verwalter erwachsenen Akten an das Amtsgericht zur Auf- 
bewahrung abzugeben. 
5. Der mit der Führung der Registratur betraute Gerichtsschreiber hat dem Notariat 
über die Einlieferung der Akten Empfangsbescheinigung zu ertheilen. 
6. Die Empfangsbescheinigung ist beim Notariat als Beilage der Vollstreckungstabelle) 
zu verwahren. In der Tabelle ist die Beilagenummer anzugeben. 
7. Bei dem Amtsgericht sind die Vollstreckungsakten des Notariats und die Akten des 
Verwalters den gerichtlichen Vollstreckungsakten beizubinden. 
§ 41. 
Vorläufige 1. Gelder, welche im Vollstreckungsverfahren, insbesondere zum Zwecke der Uebersendung 
e an einen im Vertheilungstermin nicht erschienenen Empfangsberechtigten oder zum Zwecke der 
und Werth. Hinterlegung in die vorläufige Verwahrung des Notars gelangt sind, dürfen nicht mit anderem 
papieren. Gelde vermischt werden (vergleiche Verordnung § 24 Absatz 2 und § 25). 
2. Ueber die Annahme und Ablieferung der in die vorläufige Verwahrung des Notars 
gelangten Gelder und Werthpapiere hat dieser eine Verwahrungsliste nach dem angeschlossenen 
. Formular zu führen. 
V. Schluß- und #lebergangsbestimmungen. 
§ 42. 
Zwangsver- Die für die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft geltenden 
etermoum besonderen Vorschriften des § 77 der Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzes- 
Aufhebung und Verordnungsblatt Seite 665) bleiben unberührt. 
einer Gemein- 
schaft. 8 43. 
Zeit des In- 1. Diese Verordnung tritt für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in 
selirernr welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. 
5 2. Soweit die Vorschriften der Verordnung auf die Zwangsversteigerung von Schiffen 
anwendbar sind, treten sie mit der Verkündung der Verordnung in Kraft. 
8 44. 
Anhängige Ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragtes Liegenschaftsvollstreckungs- 
Vollstreck= verfahren ist nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen (§ 15 des Einführungsgesetzes zum 
ungen. Zwangsversteigerungsgesetze). 
*) Formular 11 zur Tabellenvorschrift vom 23. Dezember 1899. 
Karlsruhe, den 4. Mai 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
Vdt. Götz.
	        
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