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XX. 347
Verwabrungsliste
des Großherzoglichen Notarintt
Bollzugsauleitung.
Die Liste wird fortlaufend in Form eines gebundenen, wenigstens 100 Blätter um-
fassenden Buches geführt.
In der Liste ist mit jedem Kalenderjahr unter einer entsprechenden Ueberschrift eine
neue Seite zu beginnen. Die Eintragungen sind jedes Jahr in Spalte 1 mit 1
anfangend zu nummeriren. Uebertragungen finden hiebei nicht statt.
3. Gegenstand der Eintragung sind diejenigen Geldbeträge, welche der Notar als Voll-
streckungsbeamter an die im Vertheilungstermine nicht erschienenen Empfangsberech-
tigten zu übersenden hat (Zwangsversteigerungsgesetz § 117 Absatz 2), und die Gelder
und Werthpapiere, welche von demselben zu hinterlegen sind. Geldbeträge, welche an
die im Vertheilungstermine anwesenden Berechtigten ausbezahlt werden (Zwangsver-
steigerungsgesetz 5 117 Absatz 1), sind in die Liste nicht aufzunehmen.
In Spalte 2 ist die Vollstreckungssache, in der die Annahme von Geld und Werth-
papieren erfolgt, durch Angabe von Jahr und Ordnungszahl der Eintragung in der
Vollstreckungstabelle (Formular 11 zur Tabellenvorschrift vom 23. Dezember 1899)
zu bezeichnen.
Zur Bezeichnung der „Veranlassung der Verwahrung“ in Spalte 5 genügt
in denjenigen Fällen, in welchen Gelder behufs Uebersendung an einen im Vertheilungs-
termine nicht erschienenen Empfangsberechtigten angenommen werden, die Anführung
des „§ 117 Absatz 2 Zwangsversteigerungsgesetz“ und in denjenigen Fällen, in welchen
Gelder und Werthpapiere zu hinterlegen sind, die Bezeichnung der gesetzlichen Be-
stimmung, auf Grund deren die Hinterlegung zu erfolgen hat.
.Baare Geldbeträge sind in den Spalten 6, 7 und 10, 11 sowohl in Ziffern als in
Buchstaben, Werthpapiere sind außer nach Art und Nennwerth auch nach den sonstigen
Unterscheidungsmerkmalen (Serie, Nummer, unter Umständen Zinsfuß und Ausgabe—
jahr) zu bezeichnen. In Spalte 10 und 11 kann der Gegenstand durch eine Bezug-
nahme auf die Bezeichnung in Spalte 6 und 7 bezeichnet werden, wenn hierdurch
nicht Zweifel über den Gegenstand der Ablieferung entstehen.
Als „Nachweis der Ablieferung“ ist in Spalte 12 der Posteinlieferungsschein,
die Empfangsbescheinigung der Amtskasse oder die sonstige Bescheinigung (Quittung),
jeweils unter Beifügung des Datums des Belegs, anzugeben.