Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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S. 
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XX. 347 
Verwabrungsliste 
des Großherzoglichen Notarintt 
Bollzugsauleitung. 
Die Liste wird fortlaufend in Form eines gebundenen, wenigstens 100 Blätter um- 
fassenden Buches geführt. 
In der Liste ist mit jedem Kalenderjahr unter einer entsprechenden Ueberschrift eine 
neue Seite zu beginnen. Die Eintragungen sind jedes Jahr in Spalte 1 mit 1 
anfangend zu nummeriren. Uebertragungen finden hiebei nicht statt. 
3. Gegenstand der Eintragung sind diejenigen Geldbeträge, welche der Notar als Voll- 
streckungsbeamter an die im Vertheilungstermine nicht erschienenen Empfangsberech- 
tigten zu übersenden hat (Zwangsversteigerungsgesetz § 117 Absatz 2), und die Gelder 
und Werthpapiere, welche von demselben zu hinterlegen sind. Geldbeträge, welche an 
die im Vertheilungstermine anwesenden Berechtigten ausbezahlt werden (Zwangsver- 
steigerungsgesetz 5 117 Absatz 1), sind in die Liste nicht aufzunehmen. 
In Spalte 2 ist die Vollstreckungssache, in der die Annahme von Geld und Werth- 
papieren erfolgt, durch Angabe von Jahr und Ordnungszahl der Eintragung in der 
Vollstreckungstabelle (Formular 11 zur Tabellenvorschrift vom 23. Dezember 1899) 
zu bezeichnen. 
  
Zur Bezeichnung der „Veranlassung der Verwahrung“ in Spalte 5 genügt 
in denjenigen Fällen, in welchen Gelder behufs Uebersendung an einen im Vertheilungs- 
termine nicht erschienenen Empfangsberechtigten angenommen werden, die Anführung 
des „§ 117 Absatz 2 Zwangsversteigerungsgesetz“ und in denjenigen Fällen, in welchen 
Gelder und Werthpapiere zu hinterlegen sind, die Bezeichnung der gesetzlichen Be- 
stimmung, auf Grund deren die Hinterlegung zu erfolgen hat. 
  
  
.Baare Geldbeträge sind in den Spalten 6, 7 und 10, 11 sowohl in Ziffern als in 
Buchstaben, Werthpapiere sind außer nach Art und Nennwerth auch nach den sonstigen 
Unterscheidungsmerkmalen (Serie, Nummer, unter Umständen Zinsfuß und Ausgabe— 
jahr) zu bezeichnen. In Spalte 10 und 11 kann der Gegenstand durch eine Bezug- 
nahme auf die Bezeichnung in Spalte 6 und 7 bezeichnet werden, wenn hierdurch 
nicht Zweifel über den Gegenstand der Ablieferung entstehen. 
  
Als „Nachweis der Ablieferung“ ist in Spalte 12 der Posteinlieferungsschein, 
die Empfangsbescheinigung der Amtskasse oder die sonstige Bescheinigung (Quittung), 
jeweils unter Beifügung des Datums des Belegs, anzugeben.
	        
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