Nr. XXI. 351
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 15. Mai 1901.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter-
richts: die Aufnahme von Wechfelprotesten durch Gerichtsvollzieher betreffend:; die Einziehung von Kosten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit betreffend: des Ministeriums des Innern: die aus der Geschäftsführung des Ausschusses der
Apotheker erwachsenden Kosten betreffend; die Fortführung der Vermessungswerke betreffend; des Ministeriums der
Finanzen: die Zollhafen= und Zollhofsordnung für Mannheim betreffend.
Verordnung.
(Vom 1. Mai 1001.)
Die Aufnahme von Wechselprotesten durch Gerichtsvollzieher betreffend.
Auf Grund des § 36 Absatz 2 des Rechtspolizeigesetzes vom 17. Juni 1899 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 249) wird in Erweiterung der Vorschrift des § 56 Absatz 2
der Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 665)
mit Wirksamkeit vom 1. November d. J. bestimmt:
Die Gerichtsvollzieher sind bei Wechseln, die auf nicht mehr als 500 Mark lauten, zur
Protestirung auch dann zuständig, wenn der Protest in einer Ortschaft zu erheben ist, welche
Sitz eines Notariates ist.
Karlsruhe, den 1. Mai 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Kokk.
Vat. Göt#
Bekanntmachung.
(Vom 9. Mai 1901.)
Die Einziehung von Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend.
Nach einer zwischen den Regierungen sämmtlicher Bundesstaaten getroffenen Vereinbarung
sind fortan, wenn zum Zwecke der Einziehung von Kosten, welche in den durch Reichsgesetz
den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Grund-
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