Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXI. 353 
Verordnung. 
(Vom 4. Mai 1901.) 
Die Fortführung der Vermessungswerke betreffend. 
Zum Vollzuge des Artikels 9 des Gesetzes vom 26. März 1852 (Regierungsblatt 1852 
Nr. XV) wird mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
1. Mai 1901 unter Aufhebung der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der 
Finanzen vom 3. Dezember 1858 verordnet, was folgt: 
81. 
Gegenstand der Fortführung. 
In den Vermessungswerken der vermessenen Gemarkungen sind vom Abschluß der Ver- 
messung ab regelmäßig nachzutragen alle Veränderungen, welche betreffen: 
1. die Form der Grundstücke (Theilung, Vereinigung von Grundstücken. Grenzänderungen); 
2. 
. die Grundfläche der Gebäude durch Neubau, Umbaun, Anbau oder Abbruch von Gebäuden; 
den Bestand der Gemarkung durch Feststellung bestrittener oder Verlegung bestehender 
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den Bestand von Grundstücken (Neuentstehung, Vergrößerung, Verkleinerung, Ver— 
nichtung von Grundstücken durch Naturereignisse); 
die Kulturart und Zweckbestimmung der Grundstücke; 
Gemarkungsgrenzen; 
die Vermarkung der Landes-, Gemarkungs= und Eigenthumsgrenzen; 
Bauwerke und Anlagen, welche topographisch von Bedeutung sind oder als äußere 
Zeichen von Grundgerechtigkeiten sich darstellen (Denkmäler, Brücken, öffentliche 
Brunnen, sichtbare Wasserleitungen und dergleichen). 
Die in Ziffer 2, 3 und 4 angeführten Aenderungen werden nur berücksichtigt, wenn sie 
nicht blos vorübergehender Natur sind 
Endlich sind Fehler, welche nachträglich im Vermessungswerk gefunden werden, zu berichtigen. 
*2? 
Grundlagen der Fortführung. 
Die Grundlagen für die Fortführung der Vermessungswerke bilden hinsichtlich der 
Aenderungen des § 1 und zwar: 
tl. 
b. 
der Ziffer 1 das nach § 23 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 
1900 zu führende Veränderungsverzeichniß, sowie die gemäß 8§ 27 und 29 der gleichen 
Verordnung von den Grundeigenthümern vorgelegten oder vom Fortführungsbeamten 
beschafften Meßurkunden und Handrisse; 
der Ziffer 2, 3 und 4 die durch § 26 der angeführten Verordnung vorgeschriebenen 
Anzeigen der Grundeigenthümer und die Aufnahmen des Fortführungsbeamten, — bei 
Ziffer 4 außerdem die Einschätzungstabellen zur Feuerversicherung —;
	        
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