Nr. XXII. 357
Gesetzes- und Verordnungs-Nlatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 20. Mai 1901.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums der Finanzen: die Hasenpolizeiordnung für Mannheim betreffend.
Verordunung.
(Vom 1. Mai 1901.)
Die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend.
Im Einverständniß mit den betheiligten Großherzoglichen Ministerien wird für den
Hafen in Mannheim nachstehende
Hafenpolizeiordnung
erlassen.
I. Amfang des Hafengebietes.
§ 1.
Das Hafengebiet zu Mannheim umfaßt: Hasen-
1. den offenen Rhein von der Rheinbrücke bis zur Floßhafenmündung (Rheinhafen), abtheilungen.
2. den Mühlauhafen einschließlich seiner oberen Verbindung mit dem Rhein (Hafenkanal),
3. den Zollhafen beim Hauptzollamtsgebäude,
4. den Verbindungskanal zwischen dem Zollhafen beim Hanptzollamtsgebäude und dem
Neckar sammt seiner Abzweigung bei der Drehbrücke am Neckar,
5. den Neckar vom oberen Anfang des Steinlichteplatzes oberhalb des Schlachthauses bis
zur Neckarspitze (Neckarhafen),
6. den Binnenhafen, dessen einzelne Theile die Benennung „langes Becken“, „kurzes
Becken“ und „Nordufer" führen,
7. den Industriehafen einschließlich des Floßhafens.
82.
Zugehörden des Hafengebietes sind: das als Zollhof I, II, III und IV am Zollhafen Zugehörden
beim Hauptzollamtsgebände, Mühlauhafen und Rheinhafen (verrhal und unterhalb der des Haens.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1901. 55